21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9048

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Urteil30.08.2006Amtsgericht Hamburg-Altona318A C 146/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2009, 537Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 537
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg-Altona Urteil30.08.2006

Räum- und Streupflicht: Vermieter kann 80-jährige Mieterin nicht mehr zum Winterdienst verpflichtenAus Gesund­heits­gründen kein Winterdienst mehr möglich

Gebrechliche Senioren müssen im Winter nicht zu Schneeschieber und Besen greifen, wenn sie laut Mietvertrag hierzu eigentlich verpflichtet wären. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war eine 80 Jahre alte Seniorin laut einer Klausel in ihrem Mietvertrag zur Wegereinigung und Streuung im Winter verpflichtet. Wegen ihres Alters konnte sie dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Dies belegte sie durch ein ärztliches Attest. Der Vermieter verlangte daraufhin von der Dame die Übernahme der Kosten für einen Räumdienst – insgesamt 290,- EUR.

Gericht: Mietver­tragliche Verpflichtung hat keine Wirkung mehr

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass der Winterdienst auf Mieter übertragen werde (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.2006 - 2 O 324/06 -). Hier allerdings entfalte die mietver­tragliche Verpflichtung wegen des hohen Alters der Frau keine Wirkung mehr. Aufgrund des ärztliches Attestes sei die Seniorin vom Winterdienst befreit.

Das Gericht wertete die Kosten für den Räumdienst als „indirekte Mieterhöhung“ und urteilte, dass diese nicht auf die Mieterin abgewälzt werden dürften.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 2006 und erscheint im Rahmen der Reihe "Schneechaos in Deutschland".

Quelle: ra-online (pt)

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