Amtsgericht Hamburg-Altona Urteil30.08.2006
Räum- und Streupflicht: Vermieter kann 80-jährige Mieterin nicht mehr zum Winterdienst verpflichtenAus Gesundheitsgründen kein Winterdienst mehr möglich
Gebrechliche Senioren müssen im Winter nicht zu Schneeschieber und Besen greifen, wenn sie laut Mietvertrag hierzu eigentlich verpflichtet wären. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war eine 80 Jahre alte Seniorin laut einer Klausel in ihrem Mietvertrag zur Wegereinigung und Streuung im Winter verpflichtet. Wegen ihres Alters konnte sie dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Dies belegte sie durch ein ärztliches Attest. Der Vermieter verlangte daraufhin von der Dame die Übernahme der Kosten für einen Räumdienst – insgesamt 290,- EUR.
Gericht: Mietvertragliche Verpflichtung hat keine Wirkung mehr
Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass der Winterdienst auf Mieter übertragen werde (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.2006 - 2 O 324/06 -). Hier allerdings entfalte die mietvertragliche Verpflichtung wegen des hohen Alters der Frau keine Wirkung mehr. Aufgrund des ärztliches Attestes sei die Seniorin vom Winterdienst befreit.
Das Gericht wertete die Kosten für den Räumdienst als „indirekte Mieterhöhung“ und urteilte, dass diese nicht auf die Mieterin abgewälzt werden dürften.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 2006 und erscheint im Rahmen der Reihe "Schneechaos in Deutschland".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2010
Quelle: ra-online (pt)