Dokument-Nr. 16018
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- NJW-RR 2013, 646Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 646
- NZM 2013, 359Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 359
- Befreiung von mietvertraglich übernommener Pflicht zum Winterdienst bei gesundheitlichen Problemen möglichLandgericht Münster, Urteil19.02.2004, 8 S 425/03
- Räum- und Streupflicht: Vermieter kann 80-jährige Mieterin nicht mehr zum Winterdienst verpflichtenAmtsgericht Hamburg-Altona, Urteil30.08.2006, 318A C 146/06
Landgericht Köln Urteil30.08.2012
Befreiung des betagten Mieters vom WinterdienstÜbertragung der Winterdienstpflicht auf die Mieter durch die Hausordnung wirksam
Ist ein Mieter aufgrund seines Alters gesundheitlich nicht mehr in der Lage den Winterdienst durchzuführen, so kann er sich von dieser Pflicht befreien lassen. Die Übertragung der Winterdienstpflicht durch eine Hausordnung ist wirksam. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein 1931 geborener Mieter einer Erdgeschosswohnung gegen die ihm durch Hausordnung übertragene Winterdienstpflicht. Er meinte, er sei aufgrund seines Alters gesundheitlich nicht mehr in der Lage der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Zudem sei die Regelung in der Hausordnung unwirksam. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Freistellung des Mieters wegen seines Gesundheitszustands
Das Landgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Der Mieter sei von der Pflicht zur Leistung des Winterdienstes befreit gewesen. Diesem habe ein Anspruch auf Freistellung von der vertraglichen Pflicht zur Erfüllung des Winterdienstes zugestanden, da er gesundheitlich nicht mehr in der Lage war dieser Pflicht nachzukommen. Die Vermieterin habe auf die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Mieters Rücksicht nehmen müssen.
Keine Nachteile für Vermieterin
Sei der Mieter weiterhin zur Leistung des Winterdienstes verpflichtet gewesen, so das Landgericht, hätte ihn das erheblich belastet. Denn er hätte einen Dritten mit den Arbeiten beauftragen müssen. Andererseits wären der Vermieterin dadurch keine Nachteile entstanden. Sie hätte ein Unternehmen beauftragen und die Kosten dafür im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter des Hauses auflegen können.
Überwälzung der Winterdienstpflicht durch Hausordnung wirksam
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hielt das Landgericht die Überwälzung der Winterdienstpflicht durch die Hausordnung für wirksam. Durch die entsprechende Regelung sei die Pflicht Bestandteil des Mietvertrags geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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