Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mann bei Abschluss des Mietvertrages zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Seit Unterzeichnung des Mietvertrages vor rund neun Jahren hatte sich sein Gesundheitszustand aber derart verschlechtert, dass es ihm unmöglich geworden war, den Winterdienst selbst durchzuführen. Er verlangte daher von seinem Vermieter, ihn aus der mietvertraglichen Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes zu entlassen.
Zuvor hatte er versucht, eine Firma mit dem Winterdienst zu beauftragen. Allerdings war in dem Ort hierzu keine Firma bereit. Zwar gab es Firmen, die Winterdienst anboten, dann jedoch nur für Krankenhäuser, Behörden oder größere Verwaltungsgebäude, also wenn größere Flächen zu betreuen waren. Kleinere Flächen waren für die Firmen unwirtschaftlich.
Das Landgericht Münster entschied, dass der Mieter wegen Unmöglichkeit von der mietvertraglich übernommenen Pflicht zum Winterdienst befreit sei.
Mieter würden von dieser Verpflichtung frei, wenn ihnen persönlich aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung des Winterdienstes nicht mehr möglich sei und weder private Dritte noch gewerbliche Firmen, die in dem Ort, in dem sich das Mietobjekt befindet, ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz haben, bereit sind, diese Verpflichtung zu übernehmen.
Der Vermieter könne auch nicht einwenden, dass der Mieter wegen der bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehenden Schwerbehinderung habe voraussehen können, künftig eventuell zur Durchführung des Winterdienstes persönlich nicht mehr in der Lage zu sein. Denn dieser Umstand führe nicht dazu, dass dem Mieter schuldhaft die Durchführung des Winterdienstes unmöglich geworden sei. Eine solche verschuldete Unmöglichkeit läge nur dann vor, wenn der Mieter seien Gesundheitsverschlechterung fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hätte, war vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
Schließlich habe der Mieter mit der Vertragsunterzeichnung auch keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung hinsichtlich der Durchführung des Winterdienstes übernommen, denn eine solche Garantiehaftung sei hier nicht ersichtlich.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Schneechaos in Deutschland".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Münster