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- Elterliche Aufsichtspflicht: Mutter von Fünfjährigem haftet nicht nach Zusammenstoß mit 76-jährigem Passanten wegen zu großem Abstand zum KindOberlandesgericht Koblenz, Urteil24.08.2011, 5 U 433/11
- Aufsichtspflicht der Eltern: Achtjähriges Kind darf unbeaufsichtigt Fahrrad fahrenLandgericht Münster, Urteil16.08.2012, 02 O 160/12
- Brandschaden durch mit Feuerzeug spielendes Kind: Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht für siebenjährige KinderLandgericht Coburg, Urteil17.06.2008, 22 O 763/07
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil17.07.2014
Aufsichtspflichtverletzung: Mutter haftet für die vom Sohn verursachten Verletzungen durch Softair-PistolenKind erhält 5.000 Euro Schmerzensgeld für Augenverletzung
Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat die Mutter eines Kindes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro und Ausgleich weiteren Schadensersatzes verurteilt, nachdem ihr Sohn ein anderes Kind mit einer Softair-Pistole am linken Auge schwer verletzt hatte. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Aurich.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vier Kinder im Alter zwischen 10 und 13 Jahren spielten am 11. August 2010 zusammen auf einem Parkplatz in der Gemeinde Friedeburg. Der Sohn der Beklagten und ein weiteres Kind hatten Softair-Pistolen dabei und trugen Schutzbrillen. Die beiden anderen Kinder, u.a. der Kläger hatten einen solchen Schutz nicht. Bei einem vom Sohn der Beklagten abgegebenen Schuss wurde der Kläger am linken Auge verletzt. Er erlitt durch das Geschoss eine schwere Verletzung am linken Auge. Der Haftpflichtversicherer der Mutter hatte den Schaden zu 25 % übernehmen wollen.
Softair-Pistolen sind Gegenstände mit deutlich erhöhtem Gefahrenpotenzial
Die Zivilkammer des Landgerichts Aurich und das Oberlandesgericht Oldenburg nahmen hingegen eine 100 %-ige Haftung der Mutter an. Das Oberlandesgericht hat eine Aufsichtspflichtverletzung der allein sorgeberechtigten Mutter festgestellt und dazu ausgeführt, dass es sich bei Softair-Pistolen um Gegenstände mit deutlich erhöhtem Gefahrenpotenzial handele. Sie könnten zwar regelmäßig keine lebensgefährlichen Verletzungen herbeiführen, seien aber geeignet, nicht unerhebliche Verletzungen an empfindlichen Körperteilen zu verursachen. Hinzu komme als spezifische Gefahr bei Jugendlichen, dass sich beim Einsatz solcher Softair-Waffen ein Wettkampfgefühl bis hin zu einem übersteigerten "Jagdeifer" entwickeln könne, was zu einem gefährlichen, unüberlegten, ungesteuerten und exzessiven Einsatz solcher "Spielzeugwaffen" führen kann.
Sorgeberechtigten müssen umfassende Kontrolle über Einsatz von Softair-Waffen seitens ihrer Kinder behalten
Zumindest für Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, sei es im Hinblick auf die Gefährlichkeit dieser Gegenstände erforderlich, dass die Sorgeberechtigten eine umfassende Kontrolle über den Einsatz solcher Softair-Waffen seitens ihrer Kinder behalten. Es müsse insbesondere gewährleistet sein, dass zeitnah eingegriffen werden könne, wenn etwa durch die Art des Spiels, die Spielteilnehmer oder deren Verhalten sich konkrete, besondere Gefahren ergeben.
Mutter ließ ihren Sohn weitgehend unkontrolliert schalten und walten
Einer solchen umfassenden Aufsichtspflicht mit entsprechender Kontrolldichte ist die Mutter aus Sicht der Richter nicht nachgekommen. Abgesehen von einer angeblich erfolgten allgemeinen Ermahnung, die Softair-Pistole nur nach Anlegung des dafür vorgesehenen Gesichts- bzw. Augenschutzes einzusetzen und auf solche Schutzmaßnahmen auch bei anderen Spielteilnehmern zu bestehen, habe die Mutter ihren Sohn weitgehend unkontrolliert schalten und walten lassen. Dabei habe der Mutter klar sein müssen, dass ihr Sohn diese Anweisungen nur schwer gegenüber anderen Kindern durchsetzen konnte, wenn diese auch gerne an dem aus ihrer Sicht faszinierenden Spiel teilnehmen wollten, gleichwohl aber über keine Schutzausrüstung verfügten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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