18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 12928

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Urteil24.08.2011Oberlandesgericht Koblenz5 U 433/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 22Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 22
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Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil22.03.2011, 11 O 249/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil24.08.2011

Elterliche Aufsichts­pflicht: Mutter von Fünfjährigem haftet nicht nach Zusammenstoß mit 76-jährigem Passanten wegen zu großem Abstand zum KindEltern sind in Erfüllung ihrer Aufsichts­pflicht allenfalls dazu gehalten, ihrem Kind auf allgemeine Sicht- und Rufweite zu folgen

Bei einem Unfall mit einem minderjährigen Kind kann von einer grundsätzlichen Haftung der Eltern nicht ausgegangen werden. Die Aufsichts­pflicht wird nicht bereits deshalb verletzt, weil der Abstand zwischen Kind und Begleiter so groß ist, dass ein Unfall durch den Beauf­sich­ti­genden nicht verhindert werden konnte. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Im vorliegenden Fall verklagte ein 76-jähriger Mann die Mutter eines Jungen, nachdem er mit diesem auf einem Fußweg zusam­men­ge­stoßen war und sich folgenschwere Verletzungen zugezogen hatte. Der Fünfjährige, der auf einem Fahrrad fuhr, war in Begleitung eines Bekannten unterwegs und kam gerade von einem Spielplatz, als sich der Unfall ereignete. Nach Aussage des Klägers sei der Junge so schnell unterwegs gewesen, dass er ihn vor dem Zusammenstoß nicht habe sehen können. Da der Mann seitdem unfallbedingt an einem offenen Bein leide und deshalb seinen Haushalt nicht mehr führen könne, verklagte er die Mutter des Kindes auf 10.000 Euro Schmerzensgeld und wollte darüber hinaus einen fortlaufenden Haushalts­füh­rungs­schaden geltend machen. Der Mutter warf er vor, sie habe ihre Aufsichts­pflicht verletzt.

Kind muss Gelegenheit gegeben werden, sich eigenständig und unabhängig zu bewegen

Das Oberlan­des­gericht Koblenz stellte fest, dass eine Voraussetzung für eine auf § 832 Abs. 1 gestützte Inanspruchnahme der Beklagten nicht bestehe. Das Unfallereignis wäre auch dann nicht vermieden worden, wenn die Beklagte ihren Sohn in Einhaltung der an Eltern zu stellenden Sorgfalts­pflichten überwacht hätte. Der Abstand zwischen dem auf dem Fahrrad fahrenden Jungen und dem Beauf­sich­ti­genden sei nicht zu kurz gewesen, da sich das Kind gemäß des § 2 Abs. 5 StVO auf einem Gehweg und damit in einem Bereich befunden habe, in dem nicht mit eklatanten Gefah­ren­si­tua­tionen zu rechnen sei. Dem beinahe sechsjährigen Kind müsse die Gelegenheit gegeben werden, sich eigenständig und unabhängig davon zu bewegen, ob ein zur Aufsicht Verpflichteter jederzeit in eine mögliche Gefah­ren­si­tuation einzugreifen vermag.

Auch in Erfüllung der elterlichen Aufsichts­pflicht hätte Mutter Zusammenstoß kaum verhindern können

Der Junge sei mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen und ein gesonderter Hinweis, dass er die Wegstrecke im Auge zu behalten habe, sei nicht notwendig gewesen. Es sei von dem Kind zu erwarten gewesen, dass es in seinem Alter, schon im eigenen Interesse, über die nötige Einsichts­fä­higkeit zu einer umsichtigen Verkehrs­teilnahme verfüge. Die Mutter wäre in Erfüllung ihrer elterlichen Aufsichts­pflicht allenfalls gehalten gewesen, ihrem Sohn auf allgemeine Sicht- und Rufweite zu folgen. Auch dann hätte sie den Zusammenstoß nach Auffassung des Gerichts jedoch kaum verhindern können. Die Gelegenheit, physisch oder verbal präventiv einzugreifen, habe nicht bestanden, so dass eine Inanspruchnahme der Beklagten gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)

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