18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil17.06.2008

Brandschaden durch mit Feuerzeug spielendes Kind: Zum Umfang der elterlichen Aufsichts­pflicht für siebenjährige KinderHaus brannte weitgehend aus

Wenn Kinder etwas angestellt haben, sind nicht immer die Eltern Schuld. Haben sie alles ihnen Zumutbare unternommen, um Schäden durch ihre Kinder zu verhindern, haften sie selbst dann nicht, wenn es um weit mehr als eingeworfene Fensterscheiben geht.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedene Fall, bei dem ein knapp siebenjähriger Junge durch Zündeln das von den Eltern angemietete Wohnhaus abfackelte. Die Eltern hatten aus Sicht des Gerichts alles getan, was von ihnen verlangt werden konnte, um dieser Gefahr vorzubeugen. Deshalb hafteten sie nicht wegen Aufsichtspflichtverletzung. Die Feuer­ver­si­cherung des Vermieters blieb daher auf dem Schaden sitzen.

Sachverhalt

Das damals knapp 7 Jahre alte Kind hatte circa eine Stunde lang in seinem Kinderzimmer unbeaufsichtigt gespielt und dabei mit einem Feuerzeug gezündelt. Das hatte fatale Folgen, denn das von den Eltern angemietete Haus brannte weitgehend aus. Die Feuer­ver­si­cherung des Vermieters erstattete ihm 147.000 €. Einen Teil davon, nämlich rund 51.500 €, wollte sie sich von der Haftpflicht­ver­si­cherung der Eltern wiederholen. Die aber war der Ansicht, den Eltern sei kein Vorwurf zu machen.

Gerichtsentscheidung

Dem schloss sich das Landgericht Coburg an. Nach Beweisaufnahme stellte es fest, dass die Eltern ihre Aufsichts­pflicht nicht verletzt hatten. Sie hatten das Kind eingehend über die Gefahren von Feuer aufgeklärt, regelmäßig das Kinderzimmer aufgeräumt und die Kleider vor dem Wäschewaschen auf Gegenstände durchgesehen, ohne dass sie jemals auf Zünd(el)mittel gestoßen wären. Noch mehr Kontrolle war nicht zu verlangen. Es war auch nicht zu beanstanden, dass das Kind längere Zeit unbeaufsichtigt in seinem Zimmer spielen durfte. Nach Ansicht des Gerichts wäre alles andere völlig lebensfremd und Eltern auch bei Anlegen eines noch so strengen Maßstabes nicht zumutbar. Wie die Beweisaufnahme zudem ergab, hatte es sich bei dem Feuerzeug nicht um eines aus dem Haushalt der Eltern gehandelt, so dass ihnen auch keine unsorgfältige Aufbewahrung von Feuerzeugen/Streichhölzern anzulasten war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 21.11.2008

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