21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil28.08.2017

Im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert vor Rutschgefahr gewarnt werdenAuslegen von Gummimatte ebenfalls nicht erforderlich

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat entschieden, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in der Oberpfalz eine Badewelt, zu der auch eine Saunalandschaft gehört. Die Klägerin besuchte diese Anlage im Oktober 2015. Nach einem Saunagang schwamm sie im Außenbecken. Als sie dieses wieder verlassen wollte, rutschte sie auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegs­bereich nach hinten weg. Durch den Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins. Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Klage und verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Behand­lungs­kosten.

Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht erkennbar

Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. In Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Das Landgericht zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vorhandenen Sicher­heits­vor­keh­rungen ausreichend waren. Die Holztreppe habe eine geriffelte Struktur, um die Rutschgefahr zu verringern, und die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Gummimatten auszulegen. An der Ausstiegstreppe sei ein massiver Handlauf angebracht, an welchem man sich festhalten könne. Voraussetzung sei, dass man sich nach Verlassen des Beckens umdrehe und die Treppe rückwärts hinuntergehe. Dies sei auch zumutbar, da es sich lediglich um eine Treppe mit geringer Höhe gehandelt habe. Schließlich ist es nach der Auffassung des Landgerichts auch nicht nötig, im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen.

Vollständige Gefahrlosigkeit kann nicht verlangt werden

Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberlan­des­gericht Nürnberg zurück und führte zur Begründung aus, dass das Urteil des Landgerichts Regensburg nicht zu beanstanden sei. Im Rahmen einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht müssten nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicher­heits­maß­nahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warne". Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Die Beklagte habe durch den gewählten Bodenbelag sowie den angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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