03.12.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss16.08.2022

Keine Richtigstellung einer falschen Blick­fang­werbung durch Fußnote bei eindeutiger und leicht zu vermeidender UnrichtigkeitVorliegen einer Irreführung

Enthält eine Blick­fang­werbung eine unzutreffende Werbeaussage, so kann dies nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, wenn die Unrichtigkeit eindeutig und leicht vermeidbar ist. In diesem Fall liegt eine Irreführung vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 warb ein Küchen­un­ter­nehmen auf ihrer Webseite unter anderem mit folgender Aussage "33 % AUF ALLE KÜCHEN (1)". Durch die Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass Küchen unter einem Wert von 6.900 € vom Angebot ausgenommen waren. Das Landgericht Nürnberg-Fürth untersagte der Firma diese Werbeaussage wegen Irreführung der Verbraucher. Dagegen richtete sich die Berufung der Firma.

Wettbe­werb­licher Verstoß gegen das Irrefüh­rungs­verbot

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Blickfangwerbung der Firma stelle einen wettbewerblich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar. Die für den Verbraucher eindeutige Aussage sei objektiv unzutreffend, da nicht das gesamte Küchensortiment rabattiert war. Dieser Irrtum könne nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote richtiggestellt werden. Es handele sich nicht um eine präzi­sie­rungs­be­dürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren Tatsache.

Kein Vorliegen eines vernünftigen Anlasses für Unrichtigkeit

Für die Unrichtigkeit liege nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch kein vernünftiger Anlass vor. Es wäre der Firma leicht möglich gewesen, den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900 €" in die Blick­fang­werbung aufzunehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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