21.11.2024
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Landgericht Leipzig Beschluss02.12.2011

Stern­chen­hinweis genügt nicht für Rücknahme von plakativen Leistungs­versprechenPreiswerbung für Telefo­n­an­schluss irreführend

Per einstweiliger Verfügung wurde dem Tele­kommunikations­unternehmen PrimaCom untersagt, blickfangmäßig mit einem Preis für einen Telefo­n­an­schluss zu werben, wenn das beworbene Produkt nicht über die gesamte Vertragsdauer zu diesem Preis von dem Kunden in Anspruch genommen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Leipzig hervor.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat die PrimaCom auf seiner Internetseite einen Telefonanschluss mit Telefonflatrate beworben.

Ab 4. Monat Grund­preis­er­höhung von 10 Euro pro Monat

Der in der Werbung angegebene monatliche Grundpreis von 15 Euro war blickfangmäßig hervorgehoben. Erst am Ende der Seite wurde in einem in kleiner Schriftart gehaltenen Sternchenhinweis darauf hingewiesen, dass die Option Telefonflatrate nur für die ersten drei Monate inklusiv ist und ab dem 4. Monat der Mindest­ver­trags­laufzeit von 24 Monaten 10 Euro zusätzlich zum Grundpreis kostet. Bei Abschluss des Vertrages war der Kunden demnach gezwungen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von insgesamt 210 Euro zu entrichten.

Landgericht Leipzig untersagt Werbung von PrimaCom per einstweiliger Verfügung

Auf Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale hat das Landgericht Leipzig dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen per einstweiliger Verfügung untersagt, blickfangmäßig mit einem Preis für einen Telefo­n­an­schluss zu werben, wenn das beworbene Produkt nicht über die gesamte Vertragsdauer zu diesem Preis von dem Kunden in Anspruch genommen werden kann.

Kein Einzelfall: Unter­las­sungs­er­klärung auch für Kabel Deutschland

Der oben beschriebene Fall stellt keinen Einzelfall dar. Im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­bereich kommt es wiederholt zu Beschwerden, die eine irreführende Blick­fang­werbung zum Thema haben. In dem aktuellsten Fall gab Kabel Deutschland gegenüber der Wettbe­wer­bs­zentrale eine Unter­las­sungs­er­klärung wegen einer irreführenden Großflä­chen­werbung ab. Das Unternehmen hatte im Rahmen einer Werbekampagne für Hochge­schwin­dig­keits­in­ternet mit der grafischen Verknüpfung einer Preisangabe und einer Übertra­gungs­ge­schwin­digkeit geworben. In einem rot unterlegten Kreis wurde für das Produkt „Internet & Telefon“ ein Preis ab € 12,90 genannt. Direkt daneben befand sich in einem gelben Rechteck die Aussage „Jetzt auch Pakete mit bis zu 100.000 Kbits/s“. Tatsächlich konnte die beworbene Übertra­gungs­ge­schwin­digkeit aber nicht zu dem angegebenen Preis erworben werden. Dies ging wiederum erst aus einem Stern­chen­hinweis hervor.

Auch hier gilt, dass ein vollmundiges und plakatives Leistungsversprechen nicht durch einen Sternchenzusatz zurückgenommen werden kann.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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