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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil31.03.2009

Zu "Stern­chen­hin­weisen" bei Blickfang-Texten in der WerbungRichter präzisieren Anforderungen an Lesbarkeit von Anzeigetexten der Stromanbieter

Zur Vermeidung einer durch den Blickfang-Text hervorgerufenen Fehlvorstellung muss eine irrtums­aus­schließende Aufklärung durch einen klaren und unmiss­ver­ständ­lichen Hinweis erfolgen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden und mit der vorliegenden Entscheidung die Anforderungen an die Lesbarkeit von aufklärenden Zusätzen in der Werbung für Ökostromtarife präzisiert.

Ein Stromanbieter hatte Neukunden bei Abschluss eines Vertrages eine Prämie von 50 € versprochen. Dass diese Prämie nur dann fällig werden sollte, wenn ein bestimmter Ökostrom-Tarif und eine Minde­st­ab­nah­memenge vereinbart wurden, erfuhren die Leser nur aus einer Fußnote. Deren Text war unter dem fett hervorgehobenen Satz "Jetzt zu Ökostrom wechseln" positioniert, und zwar nicht so deutlich und nicht in gleicher Schärfe wie der Text des Blickfangs.

Konkurrent geht gegen Stromwerbung vor

Gegen diese Form der Anzeige hatte sich ein Konkurrent des Stromanbieters mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt und vor dem in erster Instanz zuständigen Landgericht auch obsiegt.

OLG: Klarer und unmiss­ver­ständ­licher Hinweis ist erforderlich

Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen. Es führt aus, dass zur Vermeidung einer durch den Blickfang-Text hervorgerufenen Fehlvorstellung eine irrtums­aus­schließende Aufklärung durch einen klaren und unmiss­ver­ständ­lichen Hinweis erfolgen müsse. In den Fällen, in denen - wie hier - der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig sei, aber nur "die halbe Wahrheit" enthalte, müsse ein Stern oder ein anderes deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen.

Fußnotentext war kaum lesbar

Ein solcher aufklärender Hinweis sei bei der beanstandeten Anzeige zwar vorhanden. Der Hinweis selbst müsse aber leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Davon könne bei dem streit­be­fangenen Anzeigentext nicht die Rede sein. Der die Aufklärung enthaltende Textteil - die Fußnote - sei wegen ihrer geringen Schriftgröße und der schwachen Konturen der weißen Schrift auf orangefarbenem Hintergrund praktisch kaum lesbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main

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