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Dokument-Nr. 12589

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Oberlandesgericht Hamm Urteil08.11.2011

OLG Hamm: Irreführende "Festpreis"-Stromtarif Werbung unzulässigVerbraucher muss ausreichend über erheblichen Anteil variabler Preis­be­standteile aufgeklärt werden

Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preis­be­standteile (hier mehr als 40 %) aufgeklärt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff „Festpreis“ für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser Werbung war als „Stern­chen­hinweis“ ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien.

Stern­chen­hinweis muss variable Preis­be­standteile des "Festpreises" verständlich erläutern

Das Oberlan­des­gericht Hamm gab der Klage statt. Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es zwar grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte das Gericht aus. Diese Aufklärung müsse jedoch geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläu­te­rungs­be­dürftigen Begriff „Festpreis“ zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60 % des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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