18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.08.2014

Auf Beschränkung des Zinssatzes für Tagesgeldkonto muss bereits auf Startseite hingewiesen werdenFehlende Aufklärung begründet Wettbe­wer­bs­verstoß

Wirbt eine Bank auf ihrer Startseite mit einem Tagesgeldkonto zu einem guten Zinssatz, und ist dieser jedoch ab einer bestimmten Anlagesumme deutlich beschränkt, so muss die Bank bereits auf der Startseite darüber aufklären. Fehlt diese Aufklärung liegt wegen Verschweigens wesentlicher Informationen ein Wettbe­wer­bs­verstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bank warb im Februar 2014 auf ihrer Startseite mit einem Tagesgeldkonto zu einem guten Zinssatz. Dieser war jedoch tatsächlich ab einer bestimmten Anlagesumme deutlich reduziert. Eine Aufklärung darüber fand sich auf der Startseite nicht. Es befand sich lediglich ein Stern­chen­hinweis, der auf der Startseite aber nicht aufgelöst wurde. Ein Verbrau­cher­schutz­verband sah darin eine Irreführung der Verbraucher und klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht gab Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt und untersagte der Bank die Bewerbung eines Tagesgeldkontos unter blick­fang­mäßiger Herausstellung des Zinssatzes, wenn nicht zugleich die Beschränkung auf eine bestimmte Anlagesumme angegeben wird. Seiner Auffassung nach sei es unzureichend, wenn der Stern­chen­hinweis erst auf der dritten Unterseite aufgelöst wird. Denn dadurch können die Verbraucher eher zufällig von den Einschränkungen des beworbenen Zinssatzes erfahren. Gegen diese Entscheidung legte die Bank Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Irreführung der Verbraucher durch Verschweigen wesentlicher Informationen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Bank zurück. Dem Verbrau­cher­schutz­verband habe der Unter­las­sungs­an­spruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, da die Bank wesentliche Informationen verschwiegen hat (§ 5 a Abs. 2 UWG).

Beschränkung des Zinssatzes stellt wesentliche Information dar

Die Beschränkung des Zinssatzes auf einen bestimmten Anlagebetrag habe eine wesentliche Information dargestellt, so das Oberlan­des­gericht. Denn deren Verschweigen sei geeignet gewesen, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Der Zinssatz sei ein ganz wesentliches Kriterium für eine Anlage­ent­scheidung.

Information über Zinssatz­be­grenzung muss auf Startseite erfolgen

Wesentliche Informationen müssen nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung trifft. Demnach hätte die Information über die Zinssatz­be­grenzung bereits auf der Startseite erfolgen müssen. Denn die Startseite sei mit einer Schau­fens­t­er­werbung im stationären Handel vergleichbar und solle den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals bzw. zum Anklicken weiterführender Links und damit zu einer geschäftlichen Handlung veranlassen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Startseite habe keine Informationen über die Begrenzung des Zinssatzes enthalten.

Quelle: Oberlandegsericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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