Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.08.2014
Auf Beschränkung des Zinssatzes für Tagesgeldkonto muss bereits auf Startseite hingewiesen werdenFehlende Aufklärung begründet Wettbewerbsverstoß
Wirbt eine Bank auf ihrer Startseite mit einem Tagesgeldkonto zu einem guten Zinssatz, und ist dieser jedoch ab einer bestimmten Anlagesumme deutlich beschränkt, so muss die Bank bereits auf der Startseite darüber aufklären. Fehlt diese Aufklärung liegt wegen Verschweigens wesentlicher Informationen ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bank warb im Februar 2014 auf ihrer Startseite mit einem Tagesgeldkonto zu einem guten Zinssatz. Dieser war jedoch tatsächlich ab einer bestimmten Anlagesumme deutlich reduziert. Eine Aufklärung darüber fand sich auf der Startseite nicht. Es befand sich lediglich ein Sternchenhinweis, der auf der Startseite aber nicht aufgelöst wurde. Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine Irreführung der Verbraucher und klagte daher auf Unterlassung.
Landgericht gab Unterlassungsklage statt
Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt und untersagte der Bank die Bewerbung eines Tagesgeldkontos unter blickfangmäßiger Herausstellung des Zinssatzes, wenn nicht zugleich die Beschränkung auf eine bestimmte Anlagesumme angegeben wird. Seiner Auffassung nach sei es unzureichend, wenn der Sternchenhinweis erst auf der dritten Unterseite aufgelöst wird. Denn dadurch können die Verbraucher eher zufällig von den Einschränkungen des beworbenen Zinssatzes erfahren. Gegen diese Entscheidung legte die Bank Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Irreführung der Verbraucher durch Verschweigen wesentlicher Informationen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Bank zurück. Dem Verbraucherschutzverband habe der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, da die Bank wesentliche Informationen verschwiegen hat (§ 5 a Abs. 2 UWG).
Beschränkung des Zinssatzes stellt wesentliche Information dar
Die Beschränkung des Zinssatzes auf einen bestimmten Anlagebetrag habe eine wesentliche Information dargestellt, so das Oberlandesgericht. Denn deren Verschweigen sei geeignet gewesen, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Der Zinssatz sei ein ganz wesentliches Kriterium für eine Anlageentscheidung.
Information über Zinssatzbegrenzung muss auf Startseite erfolgen
Wesentliche Informationen müssen nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung trifft. Demnach hätte die Information über die Zinssatzbegrenzung bereits auf der Startseite erfolgen müssen. Denn die Startseite sei mit einer Schaufensterwerbung im stationären Handel vergleichbar und solle den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals bzw. zum Anklicken weiterführender Links und damit zu einer geschäftlichen Handlung veranlassen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Startseite habe keine Informationen über die Begrenzung des Zinssatzes enthalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2015
Quelle: Oberlandegsericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)