Dokument-Nr. 16412
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Landgericht Mönchengladbach Urteil15.07.2013
Blickfangwerbung im Internet: Auflösung eines Sternchenhinweises auf der dritten Unterseite unzureichendVersteckte Auflösung stellt Irreführung der Verbraucher und damit Wettbewerbsverstoß dar
Ist eine auf der Interseite einer Bank befindliche Blickfangwerbung über einen günstigen Zinssatz mit einem Sternchenhinweis versehen, so ist es unzureichend, wenn dieser Hinweis erst auf der dritten Unterseite aufgelöst wird. Denn dadurch können die Verbraucher eher zufällig von den Einschränkungen des beworbenen Zinssatzes erfahren. Aufgrund dessen liegt eine Irreführung der Verbraucher und somit einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 a UWG vor. Dies hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bank bewarb auf ihrer Internetseite im Februar 2013 eine Geldanlage mit einem hohen Zinssatz. Tatsächlich galt der Zinssatz aber nur eingeschränkt. Diese Einschränkung wurde zwar mit Hilfe eines Sternchenhinweises aufgelöst. Die Auflösung befand sich aber erst auf der dritten Unterseite, die erst nach Betätigung dreier Links namens "jetzt Rendite sichern", "jetzt Rendite sichern - hier klicken" und "Konditionen" erreichbar war. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sah darin ein vorenthalten wesentlicher Informationen und hielt die Werbung daher für unzulässig. Er klagte daher auf Unterlassung.
Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen
Das Landgericht Mönchengladbach entschied zu Gunsten des Verbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn die Bank habe den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten und somit die Verbraucher gemäß § 5 a UWG in die Irre geführt.
Blickfangwerbung darf nicht missverständlich sein
Eine Blickfangwerbung dürfe nach Auffassung des Landgerichts nicht unwahr sein oder zumindest keine missverständlichen Angaben enthalten. Ein etwaiger Irrtum der Verbraucher müsse daher durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis aufgeklärt werden. Dies könne etwa durch einen Sternchenhinweis erfolgen.
Auflösung des Sternchenhinweises auf dritter Unterseite unzureichend
Zwar habe die Bank hier zwecks Klarstellung der Einschränkung des beworbenen Zinssatzes einen Sternchenhinweis angebracht, so das Landgericht. Dessen Auflösung erfolgte jedoch erst auf der dritten Unterseite. Als einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Einschränkung sei dies nicht zu werten gewesen. Nach Überzeugung des Gerichts haben die Verbraucher nur zufällig bzw. durch Ausprobieren auf die Informationen stoßen können. Denn ein durchschnittlicher Verbraucher sucht die Auflösung eines Sternchenhinweises in unmittelbarer Nachbarschaft dieses Hinweises oder zumindest auf derselben Seite oder durch Anklicken des Sternchens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Mönchengladbach, ra-online (vt/rb)
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