15.11.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil14.01.2017

Luftwärmepumpe muss Abstand von drei Metern zum Nachba­r­grundstück einhaltenGeräu­schim­mis­sionen gefährden Nachbarfrieden

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Nachbar eine Luftwärmepumpe entfernen muss, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachba­r­grundstück errichtet hat. Die Vorschriften des Bauord­nungs­rechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachba­r­ver­hältnis und führen zu einem zivil­recht­lichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Nachbarn. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, welche zwei Meter vom Grundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe.

Bauord­nungs­rechtlich vorgesehene Abstandsfläche nicht eingehalten

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der Klage im Hinblick auf den Beseitigungsanspruch stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Nürnberg verurteilte die Beklagte ebenfalls, die Wärmepumpe zu entfernen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beklagte die bauord­nungs­rechtlich vorgesehene Abstandsfläche, welche mindestens drei Meter betrage, nicht gewahrt habe. Die Wärmepumpe sei eine "andere Anlage" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2. Bayerische Bauordnung, da von ihr eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgehe.

Vorschiften über Abstandsflächen dient dem Schutz des Nachbarfriedens

Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst sondern auf die Emissionen an, welche sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, welche von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräu­schein­wirkung auf das Nachbargrundstück kommt, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens fest.

Besei­ti­gungs­an­spruch setzt hier kein Verschulden der Beklagten voraus

Das Gericht führt aus, dass der Besei­ti­gungs­an­spruch kein Verschulden der Beklagten voraussetzt. Für nicht - auch nicht analog - anwendbar hält er die Überbau­vor­schrift des BGB, da es sich bei der Wärmepumpe um kein Gebäude handele. Ein rechts­miss­bräuch­liches Verhalten der Kläger konnte das Gericht im konkreten Fall nicht erkennen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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