21.11.2024
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Dokument-Nr. 25784

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Oberlandesgericht München Urteil11.04.2018

Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe"Eingehauste" Luftwärmepumpen müssen Abstandsflächen aufgrund ihrer privilegierten Größe nicht einhalten

Das Oberlan­des­gericht München hat entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachba­r­grundstück aufgestellt wird, auch unter Berück­sich­tigung des Baurechts nicht entfernt werden muss.

Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Diese Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung der Luftwärmepumpe.

LG bejaht Anspruch auf Entfernung der Wärmepumpe

Das Landgericht Traunstein hatte den Beklagten mit erstin­sta­nz­lichem Urteil vom 1. September 2017 (Az: 1 O 1222/17) zur Beseitigung verurteilt und sich dabei maßgeblich auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg vom 14. Januar 2017 gestützt. Von der Luftwärmepumpe gehe wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine "gebäudeähnliche Wirkung" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBO (Bayerische Bauordnung) aus. Da es sich aber bei einer Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude handle, dürfe sie innerhalb der Abstandsfläche von drei Metern nicht errichtet werden.

Kein Besei­ti­gungs­an­spruch bei "eingehausten" Luftwärmepumpen

Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht München entschied, dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Ein solcher komme zwar nach § 1004 BGB in Betracht, wenn bauord­nungs­rechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verletzt würden. Unstreitig befinde sich die Luftwärmepumpe in dem nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als drei Meter von der Grund­s­tücks­grenze entfernt sei. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe "eingehaust", d.h. in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse.

Luftwärmepumpe kann nicht als Gebäude angesehen werden

Das Gericht teilt die Betrach­tungsweise des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg nicht, wonach der Luftwärmepumpe aufgrund der Geräu­sch­ent­wicklung eine "gebäudeähnliche Wirkung" zukomme. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinne der BayBO.

Revision zugelassen

Das Oberlan­des­gericht München hat, da der Kläger ausdrücklich die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe beantragt hat, nicht darüber entschieden, ob der Nachbar wegen der Geräu­sch­be­läs­tigung möglicherweise einen Unter­las­sungs­an­spruch, z.B. auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit, hat. Im Hinblick darauf, dass seine Entscheidung von der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg abweicht, hat das Gericht die Revision zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online

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