23.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil20.10.2008

Sauna mit Holzofen muss mindestens drei Meter Grenzabstand einhaltenAusnahmen bei Grenzabständen nur bei Gebäuden ohne Aufent­haltsräume und ohne Feuerstätten zulässig

Eine Sauna mit Holzofen darf in Rheinland-Pfalz nur betrieben werden, wenn ein Abstand von mindestens drei Meter zum Nachba­r­grundstück eingehalten wird. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grund­s­tücks­grenze ein 2,25 m x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit Holzofen errichtet. Den Ofen hatte er durch ein Rohr mit einem bereits seit längerem vorhandenen Kamin verbunden. Dieser wurde bisher lediglich gelegentlich als offener Kamin zum Grillen genutzt.

Nachbarn klagen über Rauch­be­läs­ti­gungen

Nachdem sich die Nachbarn bei der Kreisverwaltung über Rauchbelästigungen beschwert hatten, forderte die Behörde den Eigentümer auf, einen Bauantrag zu stellen. Auf diesen nachträglichen Antrag hin erteilte sie eine Baugenehmigung, schrieb aber zugleich vor, dass die Sauna nur mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe.

Der Widerspruch des Betroffenen beim Kreis­rechts­aus­schuss blieb ohne Erfolg. Er erhob daher Klage beim Verwal­tungs­gericht und machte geltend, dass ihm auch für den Betrieb des Holzofens eine Baugenehmigung erteilt werden müsse.

Landes­bau­ordnung sieht Mindestabstand von drei Meter vor

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach den Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landes­bau­ordnung über Abstandsflächen der Grenzabstand für eine Sauna mit Holzofen mindestens drei Meter betragen müsse; hier würden aber nur 2,5 m eingehalten. Eine Ausnahme sei nur zulässig für Gebäude ohne Aufent­haltsräume und ohne Feuerstätten. Wegen der Rauch­be­läs­ti­gungen der Nachbarn habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine von den Abstands­vor­schriften abweichende Genehmigung.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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