Dokument-Nr. 9548
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- IMR 2010, 245Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 245
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.03.2010
Anwohner muss Beeinträchtigungen durch Holzofen des Nachbarn hinnehmenBetrieb des Ofens erfolgt ohne Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen
Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nachbar muss selbst Vorkehrungen treffen, die das Eindringen von Rauch in sein Haus verhindern
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen – auch nicht für die Nachbarschaft – zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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