23.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 9548

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Urteil24.03.2010Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz1 A 10876/09.OVG
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 245Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 245
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ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil24.03.2010

Anwohner muss Beein­träch­ti­gungen durch Holzofen des Nachbarn hinnehmenBetrieb des Ofens erfolgt ohne Verletzung immis­si­ons­schutz­rechtlicher Bestimmungen

Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirks­schorn­steinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnh­aus­grund­stücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Nachbar muss selbst Vorkehrungen treffen, die das Eindringen von Rauch in sein Haus verhindern

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immis­si­ons­schutz­recht­licher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immis­si­ons­vor­schriften für Feuerungs­anlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen – auch nicht für die Nachbarschaft – zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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