Dokument-Nr. 30341
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- Amtsgericht Weißenburg, Beschluss11.12.2020, 3 F 314/20
- Umgang des Vaters mit seinem Kind kann auch wegen Corona-Pandemie nicht verweigert werdenOberlandesgericht Braunschweig, Beschluss20.05.2020, 1 UF 51/20
- Elternteil darf von gerichtlich geregeltem Umgang nicht einseitig wegen Corona-Pandemie abweichenOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss08.07.2020, 1 WF 102/20
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss14.04.2021
Umgangskontakte zum Kind während Corona-Pandemie darf nicht von Impfung des Elternteils abhängig gemacht werdenBei Kontakt mit erkrankten Personen oder Vorliegen von Symptomen besteht Pflicht zur Testung
Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Elternteil gegen Corona geimpft ist. Es besteht aber eine Pflicht zur Testung, wenn ein Kontakt mit erkrankten Personen besteht oder COVID 19-typische Symptome vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verweigerte ein Kindesvater seit Frühjahr 2020 den Umgang seiner zwei minderjährigen Kinder mit der Kindesmutter, soweit die Kindesmutter nicht einen negativen Corona-Test vorlegt oder sich gegen das Virus impfen lässt. Da die Kindesmutter ihre Kinder ohne Vorbedingung sehen wollte, machte sie ihr Umgangsrecht gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Weißenburg räumte ihr daraufhin ein Umgangsrecht ein. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Umgangsrecht trotz Virus-Pandemie
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Allein das Bestehen einer Virus-Pandemie rechtfertige nicht die Aussetzung des Umgangs. Etwas anderes könne gelten, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne steht oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursacht. Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, könne aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem Schutz des Umgangsrecht nach Art. 6 GG nicht genügen.
Corona-Test grundsätzlich keine Voraussetzung für Umgang
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe auch keine Testpflicht. Eine solche könne nur gefordert werden, wenn zum Beispiel Kontakte mit erkrankten Personen bestehen oder COVID 19-typische Symptome vorliegen. Eine Testpflicht auf Vorrat gebe es jedoch nicht. Ohnehin habe sich die Kindesmutter freiwillig zur Vornahme einer Testung bereit erklärt.
Impfung gegen COVID 19 keine Voraussetzung für Umgang
Schließlich könne der Umgang auch nicht von einer Impfung der Kindesmutter gegen das Corona-Virus abhängig gemacht werden, so das Oberlandesgericht. Zum einen bestehe keine generelle Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Virus. Zum anderen sei völlig unklar, wann und ob sich die Kindesmutter überhaupt impfen lassen könne. Ihr würde damit etwas Unmögliches auferlegt, was faktisch zu einem Ausschluss des Umgangs führe. Ein solcher Umgangsausschluss sei nur gerechtfertigt, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet sein würde. Dies sei aber nicht der Fall, nachdem sich die Kindesmutter zu einem Test vor jedem Umgang bereit erklärt hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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