Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss20.05.2020
Umgang des Vaters mit seinem Kind kann auch wegen Corona-Pandemie nicht verweigert werdenRegelmäßiger Kontakt zum Vater dient dem Kindeswohl
Die Corona Pandemie führt grundsätzlich nicht dazu, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater des fast sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt, die Kontakte mit seiner Tochter am Wochenende mit Übernachtungen vorsah. Dagegen hatte die Mutter Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt und hierfür Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Umgang mit Elternteil dient Kindeswohl
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl diene. Die Mutter sei auch nicht berechtigt, die Kontakte aufgrund der Corona-Pandemie zu verweigern. Die Pandemie biete weder einen Anlass, bestehende Umgangsregeln abzuändern, noch den Umgang auszusetzen. Auch wenn der Vater und das Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen einem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind gehöre zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte.
Ausnahmen nur aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich
Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Kontakt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sei, etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid 19. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe einem Umgang dagegen grundsätzlich nicht entgegen, weil auch der zum Umgang berechtigte Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ku)