21.11.2024
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Oberlandesgericht München Beschluss09.02.2015

Beabsichtigte Eintragung einer Siche­rungs­hy­pothek berechtigt zur vollständigen Einsichtnahme des GrundbuchsRechtliche Möglichkeit der Hypotheken­eintragung in diesem Zusammenhang unerheblich

Beabsichtigt ein Bauunternehmer die zwangsweise Eintragung einer Siche­rungs­hy­pothek, so ist er zur vollständigen Einsichtnahme im Grundbuch berechtigt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Eintragung der Siche­rungs­hy­pothek überhaupt möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bauun­ter­nehmerin errichtete für die Eheleute R. auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage zu einem Preis von rund 40.000 Euro. Zur Sicherung der Forderung beabsichtigte sie die Eintragung einer Vormerkung zur Bewilligung einer Sicherungshypothek. Zuvor beantragte die Bauun­ter­nehmerin jedoch beim Grundbuchamt einen vollständigen beglaubigten Grundbuchauszug. Daraus ließ sich erkennen, dass es zu einem Eigentümerwechsel gekommen war. Ursprünglich war Frau R. Eigentümerin des Grundstücks, nunmehr war es jedoch eine R. Familien KG. Die Bauun­ter­nehmerin verlangte daher noch eine Kopie des Vertrags über den Eigen­tü­mer­wechsel (Auflas­sungs­vertrag) sowie des Gesell­schafts­vertrags der KG. Dies verweigerte jedoch das Grundbuchamt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bauun­ter­nehmerin.

Beabsichtigte Eintragung einer Siche­rungs­hy­pothek rechtfertigt Grund­bu­ch­einsicht

Das Oberlan­des­gericht München führte zum Fall zunächst aus, dass die beabsichtigte Eintragung einer Siche­rungs­hy­pothek gemäß § 648 BGB grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme des Grundbuchs sowie sämtlicher in Bezug genommener Urkunden darstellt. Voraussetzung für eine solche Hypothek sei aber die rechtliche Identität zwischen Auftraggeber der Bauleistung und Eigentümer des Grundstücks. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Bauvertrag habe die Eheleute R. als Auftraggeber ausgewiesen. Eigentümerin des Grundstücks sei aber die R. Familien KG gewesen.

Anspruch auf Einsicht des Auflas­sungs­vertrags sowie des Gesell­schafts­vertrags bestand dennoch

Trotz der fehlenden rechtlichen Identität habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein Anspruch auf Einsicht in den Auflassungs- und Gesellschaftsvertrag bestanden. Denn die Bauun­ter­nehmerin habe angesichts des äußeren Bilds eine gleichbleibende wirtschaftliche Identität zwischen Auftraggeber und Eigentümerin und somit eine Haftung der neuen Eigentümerin für die Verpflichtungen der alten Eigentümerin angenommen. Dieses äußere Bild der wirtschaft­lichen Identität hätte durch den Auflassungs- sowie Gesell­schafts­vertrag bestätigt werden können. Daher habe ein berechtigtes Interesse an der Einsichtsnahme bestanden.

Rechtliche Möglichkeit der Hypothe­ken­ein­tragung in diesem Zusammenhang unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es nicht darauf angekommen, so das Oberlan­des­gericht, ob die verlangte Einsichtnahme die wirtschaftliche Identität begründen konnte und somit die Eintragung der Siche­rungs­hy­pothek rechtlich möglich war.

Quelle: Oberlandesgericht München, eingesandt durch RA Dirk Carlos Kräutle, ra-online (vt/rb)

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