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Dokument-Nr. 17212

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Beschluss30.09.2013Oberlandesgericht Oldenburg12 W 261/13 (GB)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2014, 18Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2014, Seite: 18
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Osnabrück, Beschluss09.09.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss30.09.2013

Zahlungs­an­spruch gegenüber Miteigentümer eines Grundstücks rechtfertigt Grund­bu­ch­einsicht und Ablichtung des Kaufvertrags aus der Grundakte bei Verkauf des GrundstücksVorliegen eines wirtschaft­lichen und damit berechtigten Interesses

Hat jemand gegenüber einem Miteigentümer eines Grundstücks einen Zahlungs­an­spruch und wird das Grundstück verkauft, so hat der Gläubiger das Recht zur Einsicht in das Grundbuch und zur Ablichtung des Kaufvertrags aus der Grundakte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Brüder waren Eigentümer eines Grundstücks. An diesem Grundstück hatte die Mutter der Brüder ein Nießbrauchsrecht. Dieses war im Grundbuch eingetragen. Im Folgenden verkaufte der eine Bruder sein Grund­s­tück­s­anteil an den anderen Bruder. Dies rief eine weitere Person auf den Plan. Diese beantragte unter Vorlage eines Vertrags Einsicht in das Grundbuch sowie die Ablichtung des in der Grundakte befindlichen Kaufvertrags. Sie machte geltend gegenüber dem verkaufenden Bruder einen Zahlungs­an­spruch zu besitzen, wenn das Nießbrauchsrecht seiner Mutter erlischt. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die Einsicht und die Ablichtung ab, woraufhin sich das Oberlan­des­gericht Oldenburg mit dem Einsichtsrecht des Antragsstellers befassen musste.

Recht zur Einsicht und zur Ablichtung bestand

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Antragstellers. Diesem habe das Recht zugestanden das Grundbuch einzusehen sowie den in der Grundakte befindlichen Kaufvertrag abzulichten.

Einsichtsrecht erfordert berechtigtes Interesse

Ein Einsichtsrecht erfordere gemäß § 12 Abs. GBO ein berechtigtes Interesse, so das Oberlan­des­gericht weiter. Dabei genüge hingegen nicht jedes beliebige Interesse. Vielmehr müsse die Verfolgung unbefugter Zwecke oder einer Neugier verhindert werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragssteller aus sachlichen Gründen für sein zukünftiges Handeln erheblich sein (BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und KG, NJW-RR 2004, 1316).

Selbe Voraussetzungen gelten für Ablichtung des Kaufvertrags

Diese Voraussetzungen gelten nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zudem die auf die Kennt­ni­ser­langung des Kaufpreises gerichtete erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gemäß § 12 Abs. 3 GBO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 GBVfg (OLG Dresden, RPfleger 2010, 209). Mit Rücksicht auf das informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht der Kaufver­trags­parteien sowie der fehlenden Anhörung und des fehlenden Beschwer­de­rechts gegen die Einsichts­ge­währung sei jedoch eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des berechtigten Interesses notwendig.

Vorliegen eines wirtschaft­lichen Interesses

Der Antragssteller habe hier nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein verständiges und nachvoll­ziehbares wirtschaft­liches und damit berechtigtes Interesse daran dargelegt, von einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks sowie einer Löschung des eingetragenen Nießbrauchs­rechts, dem Zeitpunkt einer solchen Löschung und dem gezahlten Kaufpreis Kenntnis zu erlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Martin Clausnitzer, LL.M.

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