21.11.2024
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Dokument-Nr. 16918

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Beschluss03.04.2013Oberlandesgericht Celle4 W 31/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1104Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1104
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Oberlandesgericht Celle Beschluss03.04.2013

Kein Grund­bucheinsichts­recht durch Rechtsanwalt wegen rückständigen HonorarsHonora­ransprüche begründen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO an Grund­bu­ch­einsicht

Honora­ransprüche eines Rechtsanwalts begründen kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht ins Grundbuch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Rechtsanwalt beim Grundbuchamt Hannover Einsicht ins Grundbuch. Er begründete sein Einsichtsrecht damit, dass ihm gegenüber einer ehemaligen Mandantin noch ausstehende Honora­ransprüche zustehen. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag jedoch ab, woraufhin der Anwalt Beschwerde einlegte.

Kein Grund­bu­ch­ein­sichtsrecht

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen den Rechtsanwalt. Dieser habe kein Recht zur Einsicht des Grundbuchs gehabt. Ein solches Recht könne zwar gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargelegt wird (§ 12 Abs. 1 GBO). Ein solches Interesse habe der Rechtsanwalt aber nicht vorgetragen.

Wirtschaft­liches Interesse des Rechtsanwalts genügt nicht

Ein Einsichtsrecht des Rechtsanwalts bestehe nur dann, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn er auch ein eigenes berechtigtes Interesse aus eben dieser anwaltlichen Tätigkeit ableiten kann. Das insofern bestehende wirtschaftliche Interesse des Anwalts an der Durchsetzung seiner Honora­ransprüche reiche allein aber nicht aus. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere das zum allgemeinen Persön­lich­keitsrecht gehörende informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beachtet werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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