18.10.2024
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Dokument-Nr. 17276

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Beschluss03.12.2009Oberlandesgericht Dresden3 W 1228/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2010, 66Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2010, Seite: 66
  • MDR 2010, 464Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 464
  • MietRB 2010, 166Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2010, Seite: 166
  • NJW-RR 2010, 1175Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 1175
  • NZM 2010, 447Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 447
  • Rpfleger 2010, 209Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2010, Seite: 209
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Beschluss03.12.2009

Keine Grund­bu­ch­einsicht durch den Makler zur Kennt­ni­ser­langung des Kaufpreises für Berechnung der MaklerprovisionKennt­ni­ser­langung vom Kaufpreis stellt kein berechtigtes Interesse zur Grund­bu­ch­einsicht dar

Einem Makler steht kein Einsichtsrecht in die Grundakten eines Grundbuchs zu, um den Kaufpreis eines Grundstücks zu erfahren und auf dieser Grundlage seine Provision zu berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Makler beanspruchte gegenüber einem Grund­s­tücks­käufer seine Maklerprovision. Um diese zu berechnen, musste er den Kaufpreis in Erfahrung bringen. Er beantragte daher beim Grundbuchamt die Einsicht in den im Grundbuch befindlichen Kaufvertrag. Da ihm die Einsicht verweigert wurde, legte er Rechts­be­schwerde ein.

Einsichtsrecht in Grundbuch bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Dresden verneinte ein Einsichtsrecht des Maklers. Allein die beabsichtigte Kennt­ni­ser­langung des Kaufpreises stelle kein berechtigtes Interesse (§ 12 Abs. 1 GBO) für die Einsicht in das Grundbuch bzw. die Grundakten dar. Möchte ein Makler gegen einen zahlungs­un­willigen Kunden vorgehen, könne er zur Kennt­ni­ser­langung des Kaufpreises eine Stufenklage erheben.

Infor­ma­ti­o­nelles Selbst­be­stim­mungsrecht war zu beachten

Da eine Einsicht in die Grundakten das informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht der Kaufver­trags­parteien in erheblichen Maße berühre, sei zur Rechtfertigung dieses erheblichen Grund­recht­s­ein­griffs eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses erforderlich. Insofern müsse ein verständiges, gegebenenfalls auch bloß wirtschaft­liches Interesse vorliegen. Dies gelte umso mehr, wenn man beachte, dass keine Anhörung stattfindet und kein Beschwerderecht gegen die Gewähr der Einsicht besteht.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/Rpfleger 2010, 209/rb)

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