Oberlandesgericht Dresden Beschluss03.12.2009
Keine Grundbucheinsicht durch den Makler zur Kenntniserlangung des Kaufpreises für Berechnung der MaklerprovisionKenntniserlangung vom Kaufpreis stellt kein berechtigtes Interesse zur Grundbucheinsicht dar
Einem Makler steht kein Einsichtsrecht in die Grundakten eines Grundbuchs zu, um den Kaufpreis eines Grundstücks zu erfahren und auf dieser Grundlage seine Provision zu berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Makler beanspruchte gegenüber einem Grundstückskäufer seine Maklerprovision. Um diese zu berechnen, musste er den Kaufpreis in Erfahrung bringen. Er beantragte daher beim Grundbuchamt die Einsicht in den im Grundbuch befindlichen Kaufvertrag. Da ihm die Einsicht verweigert wurde, legte er Rechtsbeschwerde ein.
Einsichtsrecht in Grundbuch bestand nicht
Das Oberlandesgericht Dresden verneinte ein Einsichtsrecht des Maklers. Allein die beabsichtigte Kenntniserlangung des Kaufpreises stelle kein berechtigtes Interesse (§ 12 Abs. 1 GBO) für die Einsicht in das Grundbuch bzw. die Grundakten dar. Möchte ein Makler gegen einen zahlungsunwilligen Kunden vorgehen, könne er zur Kenntniserlangung des Kaufpreises eine Stufenklage erheben.
Informationelles Selbstbestimmungsrecht war zu beachten
Da eine Einsicht in die Grundakten das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien in erheblichen Maße berühre, sei zur Rechtfertigung dieses erheblichen Grundrechtseingriffs eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses erforderlich. Insofern müsse ein verständiges, gegebenenfalls auch bloß wirtschaftliches Interesse vorliegen. Dies gelte umso mehr, wenn man beachte, dass keine Anhörung stattfindet und kein Beschwerderecht gegen die Gewähr der Einsicht besteht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (zt/Rpfleger 2010, 209/rb)