18.10.2024
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Landgericht Stuttgart Beschluss26.02.1998

Elternunterhalt: Mögliche Unter­halts­ansprüche rechtfertigen Einsichtsrecht in GrundbuchEinsichtsrecht setzt berechtigtes Interesse voraus

Ein Recht zur Einsicht ins Grundbuch besteht, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargelegt wird (§ 12 GBO). Ein solches liegt vor, wenn es zum Verkauf von Immobilien kommt und mögliche Unter­halts­ansprüche bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Tochter einer 90jährigen im Pflegeheim wohnenden Mutter Einsicht ins Grundbuch. Zur Begründung trug sie den Verdacht vor, dass die Mutter ihr gesamtes Immobi­li­en­vermögen verkauft hat und der Mutter zukünftig Unter­halts­ansprüche gegen sie zustehen könnten. Da das Grundbuchamt ihr die Einsicht verwehrte, legte die Tochter Beschwerde ein.

Berechtigtes Interesse an Grund­bu­ch­einsicht lag vor

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Tochter. Ihr habe ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zugestanden (§ 12 GBO). Aufgrund der hohen Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim sei es nicht unwahr­scheinlich gewesen, dass vorhandene Vermö­gens­re­serven in verhältnismäßig kurzer Zeit aufgebracht sein konnten und der Mutter dann Unter­halts­ansprüche gegenüber ihrer Tochter zustanden.

Prüfung der Wirksamkeit der Kaufverträge

Wegen des hohen Alters der Mutter und der möglichen gravierenden unter­halts­recht­lichen Folgen habe die Tochter die Kaufverträge auf ihre Wirksamkeit überprüfen dürfen. Dazu habe sie jedoch die begehrten Grund­buchab­schriften benötigt.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/Rpfelger 1998, 339/rb)

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