Dokument-Nr. 17244
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- Rpfleger 1998, 338Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1998, Seite: 338
- Zahlungsanspruch gegenüber Miteigentümer eines Grundstücks rechtfertigt Grundbucheinsicht und Ablichtung des Kaufvertrags aus der Grundakte bei Verkauf des GrundstücksOberlandesgericht Oldenburg, Beschluss30.09.2013, 12 W 261/13 (GB)
- Einsicht in Grundbuch setzt berechtigtes Interesse vorausOberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss12.01.2011, 2 W 234/10
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss25.03.1998
Kein Grundbucheinsichtsrecht wegen möglicher Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu Lebzeiten des ErblassersFamiliäre Gründe für Einsichtsrecht unerheblich
Ein möglicher Pflichtteilsberechtigter hat vor Eintritt des Erbfalls kein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch. Zudem spielen familiäre Gründe im Rahmen des Einsichtsrechts keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall haben die Eigentümer eines Grundstücks einem ihrer Söhne das Grundstück überlassen. Der andere Sohn beantragte daraufhin Einsicht in den Grundstücksüberlassungsvertrag, welcher sich in den Grundakten zum Grundbuch befand. Zur Begründung verwies er auf seine möglichen zukünftigen Pflichtteilsansprüche und familiäre Gründe. Nachdem ihm die Einsicht ins Grundbuch verwehrt wurde, musste sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem Einsichtsrecht des Antragstellers befassen.
Kein Recht zur Grundbucheinsicht
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen den Antragssteller. Es führte dazu aus, dass nach § 12 Abs. 1 GBO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Grundbuchverfügung eine Einsicht in die Grundakten dann gewährt wird, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargelegt wird. Es müsse ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft dargelegt werden. Es genüge insofern ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse an der Grundbucheinsicht.
Genaue Prüfung des berechtigten Interesses
Das berechtigte Interesse des Antragstellers müsse nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgericht gegen das Interesse des Eigentümers, eine Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten zu verhindern, abgewogen werden. Angesichts der fehlenden Anhörung des Eigentümers und des mangelnden Beschwerderechts gegen die Gewährung der Einsicht sei das Grundbuchamt dazu verpflichtet, das Vorliegen eines berechtigten Interesses in jedem Einzelfall genau nachzuprüfen.
Kein Einsichtsrecht bei möglichen zukünftigen Pflichtteilsansprüchen
Davon ausgehend hat das Bayerische Oberste Landesgericht ein Recht zur Einsicht in das Grundbuch und in die Grundakten bei einem möglichen zukünftigen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch verneint. Denn solche Ansprüche begründen vor dem Erbfall noch keine sicherbaren oder verwertbaren Rechtspositionen. Vor diesem Zeitpunkt seien rechtliche Schritte weder möglich noch erforderlich.
Familiäre Gründe für Einsichtsrecht unerheblich
Zudem seien familiäre Gründe nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht für das Einsichtsrecht unerheblich. Es sei daher unbeachtlich gewesen, ob durch die Kenntnis des Überlassungsvertrags das Verhältnis gegenüber den Eltern und dem Bruder des Antragsstellers beeinflusst werden konnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Bayerisches Oberste Landesgericht, ra-online (zt/Rpfleger 1998, 338/rb)
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