Dokument-Nr. 25132
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- MDR 2015, 1290Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1290
- NJW-RR 2016, 338Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 338
- Amtsgericht Erkelenz, Beschluss22.06.2015, C KE 745-49
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss09.09.2015
Vorvoreigentümer eines Grundstücks und potentieller Erbe des Voreigentümers eines Grundstücks steht kein Anspruch auf Grundbucheinsicht zuKein Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 12 Abs. 1 GBO
Dem Vorvoreigentümer eines Grundstücks steht allein aufgrund seiner früheren Eigentümerstellung kein Anspruch auf Grundbucheinsicht zu. Auch der Umstand, dass er potentieller Erbe des Voreigentümers ist, rechtfertigt keine Grundbucheinsicht. Beide Umstände stellen kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) an der Einsicht dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1984 übertrug ein Ehepaar das Eigentum an einem Grundstück auf ihren Sohn. Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Mönchengladbach kam es Anfang 1999 zu einer Rückübertragung des Grundstücks auf den Vater. Das Grundstück wurde nachfolgend durch Vertrag im Jahr 2001 weiter verkauft und erhielt damit einen neuen Eigentümer. Der Sohn des Voreigentümers beantragte nunmehr im Mai 2015 die Einsicht in das Grundbuch und berief sich dafür auf seine Vorvoreigentümerstellung sowie seine potentielle Erbenstellung in Bezug auf seinen Vater, den Voreigentümer. Das Amtsgericht Erkelenz wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vorvoreigentümers.
Kein Anspruch auf Grundbucheinsicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vorvoreigentümers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO zu, da es an einem berechtigten Interesse fehle.
Potentielle Erbenstellung rechtfertigt nicht Grundbucheinsicht
Zwar sei der Vorvoreigentümer potentieller gesetzlicher Erbe nach seinem Vater, dem Voreigentümer, so das Oberlandesgericht. Der Vater lebe aber noch, so dass die Stellung als zukünftiger Erbe nicht ausreiche, um eine Grundbucheinsicht zu rechtfertigen. Hypothetische, künftige Erb- oder Pflichtteilsansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben.
Kein berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht aufgrund Vorvoreigentümerstellung
Auch der Umstand der Vorvoreigentümerstellung reiche nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus, um ein berechtigtes Interesse für eine Grundbucheinsicht zu begründen. Ein Voreigentümer habe nur dann ein berechtigtes Einsichtsrecht, wenn er einen Wiederherstellungsanspruch darlege. So lag der Fall hier aber nicht. Denn die Rückübertragung des Grundstücks auf den Vater habe auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mönchengladbach beruht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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