21.11.2024
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Dokument-Nr. 25132

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Beschluss09.09.2015Oberlandesgericht DüsseldorfI-3 Wx 149/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1290Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1290
  • NJW-RR 2016, 338Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 338
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Erkelenz, Beschluss22.06.2015, C KE 745-49
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss09.09.2015

Vorvor­ei­gentümer eines Grundstücks und potentieller Erbe des Voreigentümers eines Grundstücks steht kein Anspruch auf Grund­bu­ch­einsicht zuKein Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 12 Abs. 1 GBO

Dem Vorvor­ei­gentümer eines Grundstücks steht allein aufgrund seiner früheren Eigen­tü­mer­stellung kein Anspruch auf Grund­bu­ch­einsicht zu. Auch der Umstand, dass er potentieller Erbe des Voreigentümers ist, rechtfertigt keine Grund­bu­ch­einsicht. Beide Umstände stellen kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Abs. 1 der Grund­buch­ordnung (GBO) an der Einsicht dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1984 übertrug ein Ehepaar das Eigentum an einem Grundstück auf ihren Sohn. Aufgrund eines Urteils des Landgerichts Mönchengladbach kam es Anfang 1999 zu einer Rückübertragung des Grundstücks auf den Vater. Das Grundstück wurde nachfolgend durch Vertrag im Jahr 2001 weiter verkauft und erhielt damit einen neuen Eigentümer. Der Sohn des Voreigentümers beantragte nunmehr im Mai 2015 die Einsicht in das Grundbuch und berief sich dafür auf seine Vorvor­ei­gen­tü­mer­stellung sowie seine potentielle Erbenstellung in Bezug auf seinen Vater, den Voreigentümer. Das Amtsgericht Erkelenz wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vorvor­ei­gen­tümers.

Kein Anspruch auf Grund­bu­ch­einsicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vorvor­ei­gen­tümers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO zu, da es an einem berechtigten Interesse fehle.

Potentielle Erbenstellung rechtfertigt nicht Grund­bu­ch­einsicht

Zwar sei der Vorvor­ei­gentümer potentieller gesetzlicher Erbe nach seinem Vater, dem Voreigentümer, so das Oberlan­des­gericht. Der Vater lebe aber noch, so dass die Stellung als zukünftiger Erbe nicht ausreiche, um eine Grund­bu­ch­einsicht zu rechtfertigen. Hypothetische, künftige Erb- oder Pflicht­teils­ansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben.

Kein berechtigtes Interesse an Grund­bu­ch­einsicht aufgrund Vorvor­ei­gen­tü­mer­stellung

Auch der Umstand der Vorvor­ei­gen­tü­mer­stellung reiche nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht aus, um ein berechtigtes Interesse für eine Grund­bu­ch­einsicht zu begründen. Ein Voreigentümer habe nur dann ein berechtigtes Einsichtsrecht, wenn er einen Wieder­her­stel­lungs­an­spruch darlege. So lag der Fall hier aber nicht. Denn die Rückübertragung des Grundstücks auf den Vater habe auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Mönchengladbach beruht.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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