Dokument-Nr. 25057
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- GRUR-RR 2017, 108Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 108
- K&R 2017, 132Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 132
- MMR 2017, 552Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 552
- Landgericht Köln, Urteil16.02.2016, 33 O 221/14
Oberlandesgericht Köln Urteil07.10.2016
Button zur Bestellung einer kostenfreien Probemitgliedschaft darf bei automatischer Verlängerung zu einer kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft nicht mit "Jetzt gratis testen" beschrieben seinNicht hervorgehobener Hinweis "Danach kostenpflichtig" genügt nicht als eindeutiger Hinweis auf kostenpflichtige Bestellung
Bestellt ein Verbraucher mit dem Anklicken eines Buttons eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft bei einem Online-Händler, darf dieser Button gemäß § 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit "Jetzt gratis testen" beschrieben sein. Dass der kostenpflichtigen Mitgliedschaft eine kostenfreie Probemitgliedschaft vorangeht, ist dabei unerheblich. Zudem ist der unter der Aufforderung "Jetzt gratis testen" befindliche, nicht hervorgehobene Hinweis "Danach kostenpflichtig" nicht ausreichend, um deutlich auf die kostenpflichtige Bestellung hinzuweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Online-Händlerin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Hintergrund dessen war, dass ihren Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs eine 30-tägige, kostenfreie Premiummitgliedschaft angeboten wurde. Um den Bestellvorgang mit der Probemitgliedschaft fortzusetzen, mussten die Kunden einen mit "Jetzt gratis testen" beschriebenen Button anklicken. Nach dem Ablauf der Probemitgliedschaft verlängerte sich diese automatisch und wurde zu einer kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft. Hierzu stand unter der Aufforderung "Jetzt gratis testen" in nicht hervorgehobener Art "Danach kostenpflichtig". Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Online-Händlerin.
Anspruch auf Unterlassung aufgrund Wettbewerbsverstoßes
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Online-Händlerin zurück. Ein Unterlassungsanspruch habe bestanden, da der Button nicht den Anforderungen des § 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprochen habe. Danach müsse eine Schaltfläche, die ein Unternehmer für die Bestellung seiner entgeltlichen Leistung verwendet, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein. Dies sei hier nicht der Fall.
Keine Erkennbarkeit einer kostenpflichtigen Bestellung bei Beschriftung "Jetzt gratis testen"
Ein Verbraucher müsse deutlich erkennen können, so das Oberlandesgericht, dass er eine Zahlungspflicht eingeht, wenn er einen Button drückt. Dies sei aber bei einem Button mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen", "Danach kostenpflichtig" nicht klar, wobei letzterer Hinweis schlechter zu lesen und nicht so hervorgehoben ist. Es bestehe damit die Gefahr, dass der Verbraucher möglicherwiese den unteren Hinweis gar nicht wahrnehme. Selbst wenn er ihn sehe, sei nicht eindeutig, welche Konstellation der Verbraucher mit dem Betätigen der Schaltfläche wähle. Denn der Begriff "danach" sei im Zusammenhang mit "Jetzt gratis testen" zweideutig und könne auch bedeuten, dass man nur gratis testen könne, aber später diese kostenlose Testmöglichkeit wegfallen werde.
Kostenpflichtige Bestellung durch Anklicken des Buttons
Durch das Anklicken des Buttons werde nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen. Dass dem ein kostenloser Zeitraum vorangeht, sei unbeachtlich. Denn bereits mit dem Anklicken des Buttons werde die spätere Kostenpflicht ausgelöst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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