Dokument-Nr. 29064
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- Landgericht Regensburg, Urteil01.10.2019, 1 HK O 358/19
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil29.05.2020
Abschluss eines Kaufvertrags und Mitgliedschaftsvertrag über Bestellbutton "Jetzt kaufen" unzulässigUnzulässigkeit eines Bestellbuttons für beide Verträge
Schließt ein Verbraucher über die Betätigung eines Bestellbuttons "Jetzt kaufen" nicht nur einen Kaufvertrag, sondern zugleich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag, so widerspricht dies der Regelung des § 312 j Abs. 3 BGB. Ein Bestellbutton für zwei Verträge ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Verbraucherzentrale im Jahr 2019 gegen die Betreiberin einer Webseite, auf der Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel angeboten wurden. Hintergrund der Klage war, dass die Bestellung eines Produkts auf der Webseite durch den Button "Jetzt kaufen" abgeschlossen werden musste. Durch das Betätigen des Buttons wurde jedoch nicht nur ein Kaufvertrag abgeschlossen, sondern zugleich auch ein Vertrag über eine nach Ablauf einer Testphase kostenpflichtige Mitgliedschaft. Dies wurde erst durch einen Hinweis unter dem Bestellbutton deutlich. Die Verbraucherzentrale hielt dies für unzulässig. Das Landgericht Regensburg sah dies ebenfalls so. Dagegen richtete sich die Berufung der Webseitenbetreiberin.
Unzulässigkeit eines Bestellbuttons für Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zu Recht habe es der Beklagten untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und dabei lediglich einen einzigen Bestellbutton für den Abschluss beider Verträge vorzuhalten. Die Gestaltung des Bestellvorgangs widerspreche der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 BGB.
Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen
Zwar sei es Verbrauchern bewusst, so das Oberlandesgericht, dass sie mit Anklicken der Schaltfläche "Jetzt kaufen" eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen sei aber nicht bewusst, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typenverschiedenen Vertrags eingehen. Auch davor solle die Regelung des § 312 j Abs. 3 BGB schützen. Zudem bringe der Begriff "kaufen" nicht zum Ausdruck, dass ein Dauerschuldverhältnis in Form einer Mitgliedschaft begründet werden soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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