23.11.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil29.05.2020

Abschluss eines Kaufvertrags und Mitglied­schafts­vertrag über Bestellbutton "Jetzt kaufen" unzulässigUnzulässigkeit eines Bestellbuttons für beide Verträge

Schließt ein Verbraucher über die Betätigung eines Bestellbuttons "Jetzt kaufen" nicht nur einen Kaufvertrag, sondern zugleich einen kosten­pflichtigen Mitglied­schafts­vertrag, so widerspricht dies der Regelung des § 312 j Abs. 3 BGB. Ein Bestellbutton für zwei Verträge ist unzulässig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Verbrau­cher­zentrale im Jahr 2019 gegen die Betreiberin einer Webseite, auf der Lebensmittel, Kosmetik und Haushalts­artikel angeboten wurden. Hintergrund der Klage war, dass die Bestellung eines Produkts auf der Webseite durch den Button "Jetzt kaufen" abgeschlossen werden musste. Durch das Betätigen des Buttons wurde jedoch nicht nur ein Kaufvertrag abgeschlossen, sondern zugleich auch ein Vertrag über eine nach Ablauf einer Testphase kosten­pflichtige Mitgliedschaft. Dies wurde erst durch einen Hinweis unter dem Bestellbutton deutlich. Die Verbrau­cher­zentrale hielt dies für unzulässig. Das Landgericht Regensburg sah dies ebenfalls so. Dagegen richtete sich die Berufung der Websei­ten­be­treiberin.

Unzulässigkeit eines Bestellbuttons für Kaufvertrag und Mitglied­s­chafts­vertrag

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zu Recht habe es der Beklagten untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kosten­pflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und dabei lediglich einen einzigen Bestellbutton für den Abschluss beider Verträge vorzuhalten. Die Gestaltung des Bestellvorgangs widerspreche der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 BGB.

Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen

Zwar sei es Verbrauchern bewusst, so das Oberlan­des­gericht, dass sie mit Anklicken der Schaltfläche "Jetzt kaufen" eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen sei aber nicht bewusst, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typen­ver­schiedenen Vertrags eingehen. Auch davor solle die Regelung des § 312 j Abs. 3 BGB schützen. Zudem bringe der Begriff "kaufen" nicht zum Ausdruck, dass ein Dauer­schuld­ver­hältnis in Form einer Mitgliedschaft begründet werden soll.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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