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12.04.2025 

Dokument-Nr. 34956

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Urteil07.08.2024Oberlandesgericht Stuttgart3 U 233/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 173Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 173
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil28.11.2022, 30 O 28/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil07.08.2024

Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eins Maklervertrags muss mit "zahlungs­pflichtig bestellen" oder ähnlichem beschriftet seinKeine zwingende Zahlungspflicht durch Abschluss des Maklervertrags unerheblich

Ein Online abgeschlossener Maklervertrag ist nur dann wirksam, wenn die Schaltfläche zur Annahme des Angebots zum Abschluss eines Maklervertrags mit "zahlungs­pflichtig bestellen" oder ähnlichem beschriftet ist (§ 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei ist unerheblich, dass der Abschluss des Maklervertrags keine zwingende Zahlungspflicht auslöst. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart seit dem Jahr 2022 über das Bestehen eines Anspruchs auf Maklerprovision im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks. Die Immobi­li­en­maklerin verwies darauf, dass der Kaufinteressent im Rahmen des "fioport"-Systems das Angebot zum Abschluss des Maklervertrags angenommen habe. Er habe das Häckchen aktiviert, mit dem er erklärt habe, das Angebot auf Abschluss des Maklervertrags anzunehmen und anschließend die Schaltfläche "senden" betätigt. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage der Immobi­li­en­maklerin ab, wogegen sich ihre Berufung richtete.

Unzulässige Gestaltung der Schaltfläche

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart folgte der Auffassung des Landgerichts dahingehend, dass die Schaltfläche zur Annahme des Maklervertrags nicht den Vorgaben des § 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprochen habe. Danach müsse die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungs­pflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Diesen Anforderungen genüge die mit "senden" beschriftete Schaltfläche der Klägerin nicht.

Unerheblichkeit des Bedin­gungs­ein­tritts für Zahlungspflicht

Die Vorgabe entfalle nicht dadurch, so das Oberlan­des­gericht, dass durch den Abschluss eines Maklervertrags nicht sogleich eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. So habe der EuGH entschieden, dass die Vorgabe auch dann gelte, wenn der Verbraucher erst nach Erfüllung einer weiteren Bedingung zur Zahlung verpflichtet ist. Es könne auch keine Rolle spielen, ob der Verbraucher Einfluss auf den Bedin­gungs­eintritt hat. Nur so könne das hohe Niveau des Verbrau­cher­schutzes gewährleistet werden.

Bestätigung des unwirksamen Maklervertrags durch Kunden

Das Oberlan­des­gericht sprach der Klägerin trotz der eigentlichen Unwirksamkeit des Maklervertrags den Anspruch auf Maklerprovision zu. Der Beklagte habe nämlich durch sein späteres Verhalten den Maklervertrag wirksam bestätigt. Denn nachdem die Klägerin den Beklagten nach Betätigung der Schaltfläche "senden" zweimal auf die Kostenpflicht im Falle des Zustandekommens des Kaufvertrags hingewiesen hat, hat der Beklagte um die Organisation eines Besich­ti­gungs­termins gebeten. Er habe dadurch ein ausdrückliches Erfül­lungs­ver­langen geäußert.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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