21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil31.07.2009

OLG Köln: "Cross Ticketing" bzw. "Cross Border Selling" bleiben unzulässigLufthansa darf Unterlaufen ihres Tarifsystems durch Beför­de­rungs­be­din­gungen unterbinden

Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge hinsichtlich der gesamten Beför­de­rungs­strecke ausschließlich in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen scheiterte somit vor dem Oberlan­des­gericht Köln im Wesentlichen mit seiner Klage, mit der er der Deutschen Lufthansa AG die Verwendung der entsprechenden Klauseln in deren Beför­de­rungs­be­din­gungen verbieten lassen wollte.

Cross-Ticketing - das heißt Verkauf von Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten, durch den der Kunde Minde­st­auf­ent­halts­fristen umgeht und mit dem Verfall je eines Rück- und Hinfluges im Einzelfall erhebliche Kosten spart. D. h. statt eines Normalfluges werden zwei günstige "Return-Tickets" gekauft, wobei der Flugkunde von vornherein plant, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen nur den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Beim Cross Border Selling geht es darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt. Diese Praxis wollte die Lufthansa durch Ticketverfall unterbinden, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Der Bundesverband Verbrau­cher­zen­tralen sah in den entsprechenden Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Flugge­sell­schaft argumentierte demgegenüber, die Klauseln seien zur Stützung ihres Tarifsystems notwendig, damit dies von den Kunden nicht unterlaufen werde.

Kein unangemessene Benachteiligung durch Tarifsystem und "Kleingedrucktes"

Anders als die Vorinstanz hält das Oberlan­des­gericht Köln es nicht für eine unangemessene Benachteiligung der Flugkunden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Die Lufthansa biete Flugreisen zu Preisen an, deren Höhe sich nicht allein an der Länge der Flugstrecke, sondern auch an anderen Kriterien, wie dem Datum der Reise und den Markt­ver­hält­nissen am Abflugort orientiere. Das Tarifsystem biete findigen Fluggästen indes Möglichkeiten, es mit Cross Ticketing oder Cross Border Selling zu umgehen und die Flugge­sell­schaft so „auszutricksen“. Die Gesellschaft offeriere ihre Flüge zu einem bestimmten von ihr festgelegten Preis. Sie bringe damit zum Ausdruck, zu welchen Konditionen sie bereit ist, den Fluggast an dem von diesem bestimmten Tag in der von ihm gewählten Klasse an den ausgesuchten Zielflughafen zu befördern, und mache deutlich, dass sie nicht willens ist, den Fluggast zu für diesen günstigeren Konditionen, also insbesondere zu einem niedrigeren Flugpreis, auf der gleichen Strecke reisen zu lassen. Daher stelle es eine berechtigte Wahrnehmung ihrer Interessen dar, wenn die Gesellschaft versuche, das Unterlaufen ihrer Tarifstruktur zu verhindern. Der Kunde, der von Anfang an das Ticket nur teilweise nutzen wolle, verdiene auch keinen Schutz. Das Tarifsystem der Lufthansa und seine Absicherung durch „das Kleingedruckte“ stelle sich daher nicht als unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

Quelle: ra-online, OLG Köln

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