21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil30.09.2016

"Tagesschau-App" unzulässigOLG Köln hat vom BGH auferlegte Überprüfung abgeschlossen

Die am 15. Juni 2011 abrufbare "Tagesschau App" ist unzulässig. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten ist es untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hat die Unter­las­sungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln nunmehr in seiner aktuellen Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit war die Klage darauf gestützt, dass die "Tagesschau App" gegen eine Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11 d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, "nicht­sen­dungs­be­zogene presseähnliche Angebote" in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

BGH: Überprüfung der App auf Presse­ähn­lichkeit durch OLG

Zunächst hatte das Oberlan­des­gericht Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Teleme­di­en­konzept die "Tagesschau App" als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 188/12). Der Bundes­ge­richtshof hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem Oberlan­des­gericht Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App "presseähnlich" sei (BGH zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"). Dabei dürfe, so der Bundes­ge­richtshof, das Angebot der App nicht durch "stehende" Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernse­h­ähn­lichen Gestaltung haben.

Inhalt der "Tagesschau-App" nur am 15. Juni 2011 zu prüfen

Diese Überprüfung hat das Gericht nunmehr vorgenommen und die Press­ähn­lichkeit der App bejaht. Dabei hatte das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob das Angebot der "Tagesschau App" am 15. Juni 2011 als "presseähnlich" einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages ist von den Klägern zum Streit­ge­genstand gemacht worden. Der Senat hat auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom Bundes­ge­richtshof geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Der Senat hat dabei die Gesamtheit der nicht­sen­dungs­be­zogenen Inhalte bewertet. Schon die Start- und Übersichts­seiten der App, die den Nutzern bestim­mungsgemäß als erste gegenübertreten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und sie enthielten überwiegend Verweise auf - ggf. bebilderte - Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrich­tentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des Bundes­ge­richtshofs als presseähnlich zu qualifizieren.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

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