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Landgericht Bonn Urteil15.11.2017

Wetter-App des DWD ist wettbewerbs­rechtlich unzulässigDWD-App verstößt gegen Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die kostenfreie Wetter-App "DWD WarnWetter-App" des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wettbewerbs­rechtlich unzulässig ist. Das Gericht entschieden, dass es die beklagte Bundesrepublik Deutschland unterlassen muss, eine Wetter-App anzubieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter anbietet.

Seit Juni 2015 bietet der DWD in verschiedenen App-Stores eine Wetter App namens "DWD WarnWetter-App" kosten- und werbefrei an. Inhaltlich greift der DWD hierzu teilweise auf eigene Daten zurück, teilweise werden zum Beispiel Satel­li­ten­bilder und Blitzdaten extern hinzugekauft. Die WetterOnline Meterologische Dienst­leis­tungen GmbH (Klägerin) bietet auf ihrer Internetseite sowie mit der "WetterOnline App" metereologische Dienst­leis­tungen an. Die App der Klägerin kann entweder kostenlos und werbefinanziert oder als "Pro"-Version entgeltlich genutzt werden. Die Klägerin erhob Klage auf Unterlassung des Angebots der Wetterapp des DWD gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen wettbe­wer­bs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 3a UWG) hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Anbieten der App um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbe­wer­bsrecht handelt, weil die Beklagte hier als öffentliche Hand Bürgerinnen und Bürgern Dienst­leis­tungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet. Insoweit handelt die Beklagte auch nicht hoheitlich, sondern wird als wirtschaft­liches Unternehmen tätig. Hierzu ist es unerheblich, dass die App des DWD kostenfrei angeboten wird, denn mit dem Angebot dieser App fördert der DWD sein eigenes Unternehmen, steigert seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetter­dienst­leister und damit seine Marktmacht. Das Angebot der DWD-App verstößt gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG. Nach dieser Vorschrift hat der DWD für seine Dienst­leis­tungen eine Vergütung zu verlangen, soweit - wie hier - einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen nicht einschlägig sind. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass in der App nicht nur über amtliche Warnungen des DWD, sondern umfassend über das Wetter informiert wird. Auch nach der Novelle des DWDG in diesem Jahr ist das Angebot einer unentgeltlichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig.

Quelle: Landgericht Bonn/ra-online

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