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Oberlandesgericht Köln Urteil13.07.2018
WarnWetter-App: Teilerfolg für Deutschen WetterdienstWarnWetter-App verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht
Aus dem Wettbewerbsrecht lässt sich kein Unterlassungsanspruch für die WarnWetter-App gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Wetter Online GmbH die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes in erster Instanz erfolgreich auf ein Verbot der WarnWetter-App verklagt, soweit diese den Nutzern kostenlos und werbefrei nicht nur amtliche Unwetterwarnungen, sondern auch weitere Wetterinformationen zur Verfügung stellte. Die Klägerin argumentierte u.a. damit, die aus Steuergeldern finanzierte App benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwetterwarnungen hinausgehe.
Keine Anwendung von Wettbewerbsrecht bei Tätigwerden im zugewiesenen Aufgabenbereich
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass sich aus dem Wettbewerbsrecht kein Unterlassungsanspruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse. Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon gar keine "geschäftliche Handlung" im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Deutsche Wetterdienst werde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der Deutsche Wetterdienst im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbewerbsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden.
Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften von Verwaltungsgerichten zu klären
Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbewerbsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag hat das Gericht daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein sogenanntes "Teilurteil" verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens in diesem Punkt an die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht abzuwarten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online
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