21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil13.07.2018

WarnWetter-App: Teilerfolg für Deutschen WetterdienstWarnWetter-App verstößt nicht gegen Wettbe­wer­bsrecht

Aus dem Wettbe­wer­bsrecht lässt sich kein Unter­las­sungs­an­spruch für die WarnWetter-App gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Wetter Online GmbH die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes in erster Instanz erfolgreich auf ein Verbot der WarnWetter-App verklagt, soweit diese den Nutzern kostenlos und werbefrei nicht nur amtliche Unwet­ter­war­nungen, sondern auch weitere Wette­r­in­for­ma­tionen zur Verfügung stellte. Die Klägerin argumentierte u.a. damit, die aus Steuergeldern finanzierte App benachteilige die privaten Wetteranbieter durch ein kostenloses Angebot, das über amtliche Unwet­ter­war­nungen hinausgehe.

Keine Anwendung von Wettbe­wer­bsrecht bei Tätigwerden im zugewiesenen Aufgabenbereich

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass sich aus dem Wettbe­wer­bsrecht kein Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Deutschen Wetterdienst herleiten lasse. Die Bereitstellung der WarnWetter-App sei schon gar keine "geschäftliche Handlung" im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts. Der Deutsche Wetterdienst werde nämlich aufgrund seiner gesetzlich normierten Aufgabe tätig. Nach § 4 Abs. 1 DWDG (Gesetz über den Deutschen Wetterdienst) gehöre zu diesen gesetzlichen Aufgaben auch die Erbringung meteo­ro­lo­gischer Dienst­leis­tungen für die Allgemeinheit als Teil der Daseinsfürsorge. Da der Deutsche Wetterdienst im Rahmen des ihm konkret gesetzlich zugewiesenen Aufga­ben­be­reichs tätig geworden sei, scheide die Anwendung von Wettbe­wer­bsrecht aus. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die WarnWetter-App kostenpflichtig sei und dadurch Einnahmen erzielt würden.

Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften von Verwal­tungs­ge­richten zu klären

Soweit die Klägerin sich neben dem Wettbe­wer­bsrecht auch auf einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt hat, hätten hierüber die Verwal­tungs­ge­richte zu entscheiden. Über den entsprechenden Hilfsantrag hat das Gericht daher nicht entschieden und aus diesem Grund nur ein sogenanntes "Teilurteil" verkündet. Vor einer Abgabe des Verfahrens in diesem Punkt an die Verwal­tungs­ge­richts­barkeit ist jedoch die Rechtskraft der Entscheidung im in erster Linie verfolgten Unter­las­sungs­an­spruch aus Wettbe­wer­bsrecht abzuwarten.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

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