21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil20.12.2013

"Tagesschau-App" ist zulässiges MedienangebotWettbe­wer­bssenat des OLG Köln sieht keine eigene Prüfungs­kom­petenz

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Klage mehrerer Zeitungsverlage gegen die so genannte "Tagesschau-App" abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die App lediglich eine mobile Übertra­gungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich ist. Da der im Jahr 2010 durchgeführte Drei-Stufen-Test und die anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Nieder­säch­sische Staatskanzlei auch die "Tagesschau-App" umfasst, ist diese Freigabe eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rund­funk­staats­vertrages.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls, insgesamt 11 Zeitungsverlage, nahmen die ARD und den NDR auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der "Tagesschau-App" in Anspruch.

LG gibt Klage wegen Verstoßes gegen den Rundfunkstaats­vertrag statt

Mit Urteil vom 27. September 2012 hatte das Landgericht Köln der Klage in erster Instanz stattgegeben mit der Begründung, dass die App in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Hiergegen haben die ARD und der NDR Berufung eingelegt, der nun stattgegeben wurde. Die Kläger hatten argumentiert, die Tagesschau-App unterscheide sich von dem Angebot im Online-Portal tagesschau.de, welches vom Rundfunkrat beschlossen und seitens der Nieder­säch­sischen Staatskanzlei freigegeben worden war. Das Angebot der Tagesschau-App sei presseähnlich ausgestaltet und verstoße daher gegen § 11 d) Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Rundfunkstaats­ver­trages.

Freigabe der App durch die Nieder­säch­sische Staatskanzlei belegt Konformität des Medienangebots mit Vorgaben des Rundfunkstaats­ver­trages

Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlan­des­gericht Köln hatten die Richter erkennen lassen, dass sie sich dieser Auffassung nicht anschließen wollen. Vielmehr sei das Angebot der Tagesschau-App lediglich eine mobile Übertra­gungsform des Online-Angebots tagesschau.de und mit diesem inhaltlich deckungsgleich. Die App sei damit von dem im Jahr 2010 durchgeführten Drei-Stufen-Test und der anschließenden Freigabe des Konzepts durch die Nieder­säch­sische Staatskanzlei gleichfalls umfasst. Die Freigabe sei eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaats­ver­trages. Der Senat als Wettbe­wer­bs­gericht sei an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Teleme­di­en­konzepts befassten Institutionen gebunden. Gegenstand dieser Prüfung sei ausdrücklich auch die Presse­ähn­lichkeit des Angebots gewesen; diese sei aber wegen des Einsatzes medientypischer Gestal­tungs­elemente, wie Bewegtbildern, Audios, interaktiven Modulen, verschiedenen Formen von Bild-, Text- und Tonkom­bi­na­tionen sowie der dynamischen Aktualisierung der Inhalte insgesamt nicht als presseähnlich eingestuft worden. Dieselbe Frage könne daher vom Senat weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts noch hinsichtlich seiner tagesaktuellen Umsetzung nicht noch einmal geprüft werden, da eine anderweitige Bewertung durch die Wettbe­wer­bs­ge­richte die im Drei-Stufen-Test getroffenen Bewertungen in Frage stellen und letztlich dazu führen würde, dass das durchlaufene Prüfverfahren im Ergebnis wirkungslos wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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