18.10.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil21.02.2019

Zeitschrift Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Fotos von Jan Böhmermann bebildernStandbild aus Sendung "Neo Magazin Royale" greift nur gering in Persönlichkeits­recht des Moderators ein

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass die Zeitschrift Computer Bild einen Text über DVB-T2-Receiver in HD Qualität mit einem Foto von Jan Böhmermann bebildern durfte, obwohl dieser der Verwendung nicht zugestimmt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Zeitschrift Computer Bild in einem Beitrag unter der Überschrift "Leser Aktion Freenet TV DVB-T2-Receiver für HD-TV ENDLICH SCHARF" ein Foto des Fernseh­mo­de­rators aus der Sendung "Neo Magazin Royale" ohne dessen Einverständnis abgedruckt. In dem Beitrag wurde über den Systemwechsel von DVB-T auf DVB-T2 informiert und zugleich auf ein "Aktionsangebot" des Koope­ra­ti­o­ns­partners der Zeitschrift hingewiesen.

OLG erklärt Veröf­fent­lichung des Bildes für zulässig

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied, dass der Artikel jedenfalls auch als Werbung für den Receiver einzuordnen sei. Trotzdem sei die Veröffentlichung des Bildes zulässig, weil der Beitrag zugleich dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit gedient habe. Die Umstellung auf die DVB-T2-Technik sei zum Veröf­fent­li­chungs­zeitpunkt eine Frage von allgemeinem gesell­schaft­lichem Interesse gewesen. In dem Beitrag seien den Lesern technische Ratschläge gegeben worden. Auch die Bildun­ter­schrift "ENDLICH SCHARF" habe einen Infor­ma­ti­o­ns­gehalt. Sie stelle einerseits die Qualität des Fernsehbildes in HD und andererseits die Qualität des Klägers als Moderators einer Satiresendung heraus. Jedenfalls seit der Veröf­fent­lichung seines Gedichts "Schmähkritik" gelte Jan Böhmermann bundesweit als "scharfer" Satiriker. Zum Veröf­fent­li­chungs­zeitpunkt habe das Gedicht den Lesern auch noch vor Augen gestanden, da das Landgericht Hamburg eine Woche zuvor unter reger Anteilnahme der Öffentlichkeit über dessen Zulässigkeit entschieden hatte. Der Zusatz "endlich" spiele auf das schärfere Bild des HD-Empfangs und zugleich darauf an, dass der Computer Bild-Autor die Arbeit des Moderators wertschätze.

Veröf­fent­lichung des Bildes ist hinzunehmen

Bei einer Gesamtabwägung müsse der Moderator die Veröf­fent­lichung seines Bildes hinnehmen. Für die Leser sei ersichtlich, dass mit dem beworbenen Receiver die vom Kläger moderierte Sendung weiterhin empfangen werden könne. Es sei aber nicht der Eindruck entstanden, der Kläger werbe selbst für das konkrete Produkt. Das Standbild aus der Sendung "Neo Magazin Royale" greife nur gering in das Persön­lich­keitsrecht des Klägers ein. Es rühre aus einer Situation her, in der er sich freiwillig dem Blick der breiten Öffentlichkeit preisgegeben habe.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm)

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