18.01.2025
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18.01.2025  
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Landgericht Köln Beschluss16.04.2010

Bild-Zeitung darf Kachelmann-Fotos nicht weiter veröffentlichenBerich­t­er­stattung stellt schwerwiegende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung dar

Dem Axel Springer Verlag und der BILD Digital GmbH & Co. KG ist es zukünftig nicht mehr gestattet, Paparazzi-Fotos, die den TV-Wettermoderator Jörg Kachelmann beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen, zu verbreiten. Dies entschied das Landgericht Köln.

In dem Fall hatte sich ein Fotograf Zugang zu einem Haus in der Nachbarschaft der JVA Mannheim verschafft und von dort aus Bilder über die Gefängnismauer hinweg gemacht. Die Bilder waren im Anschluss in der Druck- und der Online-Ausgabe der BILD-Zeitung erschienen.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Das Landgericht Köln erließ hiergegen nun eine einstweilige Verfügung. Die Bilder stellen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild von Jörg Kachelmann dar. Ein berechtigtes öffentliches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse an der bildlichen Darstellung des privaten Haftalltags eines Unter­su­chungs­häftlings gäbe es nicht, so die Richter.

Landgericht erlässt weitere einstweilige Verfügungen gegen Berich­t­er­stattung über Jörg Kachelmann

Die Entscheidung des Landgerichts Köln reiht sich ein in eine ganze Folge von einstweiligen Verfügungen, mit denen Jörg Kachelmann sich gegen die vorver­ur­teilende und schwerwiegend persön­lich­keits­rechts­ver­letzende Berich­t­er­stattung verschiedener Medien zur Wehr setzt.

Veröf­fent­lichung von privaten SMS-Texten steht in keinem Zusammenhang mit straf­recht­lichen Vorwürfen

Bereits am 7. April 2010 hatte das Landgericht hat eine weitere einstweilige Verfügung wegen der Berich­t­er­stattung der BILD (Print und Online) erlassen und dem Verlag verboten, private SMS-Nachrichten von Jörg Kachelmann zu veröffentlichen, die dieser angeblich an eine dritte Person versendet hat. Die Verbreitung solcher privater SMS-Texte, die zudem in keinerlei Zusammenhang mit den straf­recht­lichen Vorwürfen gegen Jörg Kachelmann stehen, stellt eine schwerwiegende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung dar.

Quelle: ra-online (kg)

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