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- Heike Makatsch verliert Prozess wegen Veröffentlichung von PaparazzifotosLandgericht München I, Urteil07.05.2008, 9 O 22942/07, 9 O 23075/07
- BGH: Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen möglichBundesgerichtshof, Urteil13.11.2007, VI ZR 265/06, VI ZR 269/06
Oberlandesgericht Köln Urteil10.03.2009
Verlag muss für Veröffentlichung eines Paparazzi-Fotos von Jauchs Hochzeit 15.000,- € zahlenJauchs Ehefrau gewinnt gegen Burda Senator Verlag - Veröffentlichung von Hochzeitsfoto rechtswidrig
Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Burda Senator Verlages im Verfahren gegen Frau Thea Sihler-Jauch, die Ehefrau des Fernsehmoderators Günter Jauch, zurückgewiesen. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das Frau Sihler-Jauch eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € für die Veröffentlichung eines Paparazzi-Fotos in der Zeitschrift "FreizeitRevue" Nr. 30/2006 zugesprochen hat. Das Foto war anlässlich der Hochzeit der Jauchs im Sommer 2006 aufgenommen worden.
Die standesamtliche Hochzeit fand im Potsdamer Schloss Belvedere, die kirchliche Trauung in der Friedenskirche Potsdam statt. Das Paar wünschte, dass die Hochzeit in einem ausschließlich privaten Rahmen stattfand und auch keine Medienberichterstattung über den Ablauf der Feierlichkeiten erfolgte, um an diesem Tag vor Paparazzi-Jagden verschont zu bleiben und auch ihre Kinder vor Berichterstattung zu schützen. Fotografen waren zu den Feierlichkeiten nicht zugelassen. Das Gelände um das Schloss war abgesperrt und durch eine Sicherheitsfirma bewacht. In der von Burda verlegten „FreizeitRevue“ Nr. 30/2006 erschien ein Bericht unter der Überschrift „Nach 18 Jahren heiratete er seine Thea – Günter Jauch – Warum wollte er sein Glück nicht mit seinen Fans teilen?“ Der Beitrag war mit diversen Fotos bebildert. Eines zeigte Frau Sihler-Jauch beim Warten auf die standesamtliche Trauung im Inneren des Schlosses Belvedere, und zwar hinter dem Gemäuer rechts von einer geöffneten Eisengittertür stehend. Eingeblendet war der Schriftzug: „Die Braut. Thea im weißen Hochzeitskostüm – und ein wenig angespannt. Wegen des unnötigen Trubels?“ Frau Sihler-Jauch hat im Prozess behauptet, das Foto habe nur mit Hilfe eines starken Teleobjektivs aus einem schrägen Winkel aufgenommen werden können, wodurch ihre Privatsphäre gegen ihren ausdrücklichen Willen in schwerer und hartnäckiger Weise verletzt worden sei. Der Burda-Verlag hat sich demgegenüber auf die Freiheit der Presseberichterstattung sowie darauf berufen, dass die Hochzeit des bekannten Fernsehmoderators ein zeitgeschichtliches Ereignis ersten Ranges sei, an dem die Öffentlichkeit ein hohes Interesse habe.
Gericht bejaht gesteigerten Schutz der Privatsphäre - Foto wurde in `örtlicher Abgeschiedenheit´ aufgenommen
Der Zivilsenat hat in der Begründung seines Urteils festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht durch die Bildnisveröffentlichung schwerwiegend und schuldhaft verletzt worden sei. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei dem konkreten situativen Kontext, in dem das Foto entstanden sei, im Hinblick auf den gesteigerten Schutz der Privatsphäre in „örtlicher Abgeschiedenheit“ besondere Bedeutung beizumessen. Das Bild unterscheide sich thematisch deutlich von üblicherweise veröffentlichten Hochzeitsbildern, bei denen das Paar auf dem Weg zur Trauung oder danach gemeinsam abgebildet sei. Das Foto zeige den sehr privaten Moment vor Beginn der eigentlichen Trauungszeremonie, als Frau Sihler-Jauch sich in einen abgeschiedenen Bereich des ohnehin schon weiträumig abgesperrten Areals zurückgezogen habe. Sie habe davon ausgehen dürfen, in diesem Moment nur von denjenigen Personen beobachtet zu werden, die sich an sich heranließ, um in der von ihr gewünschten Privatheit zumindest in diesem Augenblick klar respektiert zu werden. Auch die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Geldentschädigung wurde nicht beanstandet. Vor dem Landgericht hatte Frau Sihler-Jauch sich noch auf eine gütliche Einigung dahin verständigt, dass der beklagte Verlag einen Betrag von 10.000,- € an eine gemeinnützige Organisation zahlen sollte. Diesen Vergleich hatte allerdings der Burda-Verlag widerrufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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