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Landgericht München I Urteil07.05.2008

Heike Makatsch verliert Prozess wegen Veröf­fent­lichung von PaparazzifotosKeine Geldent­schä­digung für die Schauspielerin und ihr Kind

Weder die Schauspielerin Heike Makatsch, noch ihr Kind erhalten eine Entschädigung für Veröf­fent­li­chungen von Paparazzi-Fotos in Zeitschriften des Heinrich Bauer Verlages. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Heike Makatsch hatte selbst und für ihre kleine Tochter vom Heinrich Bauer Verlag eine Geldent­schä­digung von insgesamt € 35.000,00 verlangt, weil dieser im März 2007 Fotos veröffentlicht hatte, auf denen die Schauspielerin mit ihrem wenige Wochen alten Baby bei einem Spaziergang durch Berlin zu sehen ist.

Im Mittelpunkt des Rechtstreits stand die Frage, ob die Fotover­öf­fent­li­chungen als schwere Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung zu bewerten sind. Nur dafür gibt es nämlich nach der Rechtsprechung eine - gesetzlich übrigens nicht geregelte - Geldent­schä­digung, wobei gerade bei Bildnis­ver­öf­fent­li­chungen mit der Begründung geringe Anforderungen gestellt werden, dass keine anderen Abwehr­mög­lich­keiten als der Anspruch auf eine Geldent­schä­digung zur Verfügung stehen.

Das Landgericht wies trotz der besagten "geringen Anforderungen" beide Klagen ab. Durch die Fotos werde - so das Urteil der Richter - weder der Kernbereich der Persön­lich­keits­rechte von Mutter und Kind (etwa ihr Intimbereich) berührt, noch würden die beiden in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnah­me­si­tuation greife auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich wie Wohnung oder Garten ein. Vielmehr erschöpften sich die Aufnahmen darin, Mutter und Kind auf einem Spaziergang in ihrem Wohnort zu zeigen. Allein darin sah die Kammer keine besondere Schwere der Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung. Weiter führt die 9. Zivilkammer aus:

"Würde man anders entscheiden, so würde letztlich jede einwil­li­gungslose Bildnis­ver­öf­fent­lichung mit einer Geldent­schä­digung sanktioniert. Dies war und ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Auch die Rechtsprechung, die die vom Gesetzgeber hinterlassene Lücke zu schließen versucht hat, ist ersichtlich darum bemüht, keinen generellen Entschä­di­gungs­an­spruch für Bildnis­ver­öf­fent­li­chungen zu schaffen, sondern diesen Anspruch durch das Tatbe­stands­merkmal der besonderen Schwere der Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung zu begrenzen. Diese Anforderungen würden schlicht ignoriert und das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren, würde man die streit­ge­gen­ständliche Veröf­fent­lichung im vorliegenden Falle einer Geldent­schä­di­gungs­pflicht unterwerfen."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des LG München I vom 07.05.2008

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