18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 5145

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Urteil13.11.2007BundesgerichtshofVI ZR 265/06, VI ZR 269/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2008, 446Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2008, Seite: 446
  • NJOZ 2008, 4785Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Jahrgang: 2008, Seite: 4785
  • ZUM-RD 2008, 294Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2008, Seite: 294
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil22.11.2005, 27 O 812/05, 27 O 782/05
  • Kammergericht Berlin, Urteil06.11.2006, 10 U 282/05, 10 U 6/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.11.2007

BGH: Keine "vorbeugende" Unter­las­sungsklage gegen künftige Bild­veröf­fent­li­chungen möglichFranziska van Almsick scheitert mit generellem Veröf­fent­li­chungs­verbot von Paparazzi-Fotos

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Prominente Pressefotos aus ihrem Privatleben nicht vorbeugend gerichtlich verbieten lassen können. Geklagt hatte Franziska van Almsick. Von ihr und ihren Lebensgefährten wurden heimlich Urlaubsfotos geschossen.

Die Klägerin, eine bekannte frühere Schwimm­s­portlerin, hat die Veröf­fent­lichung von Fotos und Texten in mehreren von den Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet. Die Fotos wurden während eines Ferien­auf­ent­haltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich angefertigt und zeigen die Klägerin und ihren Partner u. a. am Strand vor dem Hotel. Die mit den Fotos bebilderten Artikel waren überschrieben mit dem Namen der Klägerin und ihres Partners und trugen Untertitel wie "Turtelnd und verliebt im Urlaub".

Die Beklagten haben auf das Unter­las­sungs­be­gehren der Klägerin jeweils vorgerichtlich strafbewehrte Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klä­rungen abgegeben, in denen sie sich verpflichteten, es zu unterlassen, die bereits veröf­fent­lichten Fotos erneut zu verbreiten.

Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat in zwei Verfahren Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen, zu verbreiten. Das Berufungs­gericht hat diesen Antrag für zu weitgehend erachtet, aber die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im Kern gleichartige Bilder wie die von der Klägerin vorgerichtlich beanstandeten zu veröffentlichen.

Der u. a. für das Allgemeine Persön­lich­keitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat beide Klagen auf die Revision der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Die Rechts­wid­rigkeit der bereits erfolgten Veröf­fent­li­chungen stehe im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebenen Unter­las­sungs­ver­pflich­tungen nicht im Streit. Ob der Klägerin ein Anspruch auf die Unterlassung der Veröf­fent­lichung "kerngleicher" Bilder zustehe, könne nicht im Voraus beurteilt werden. Für die Zulässigkeit einer Bildver­öf­fent­lichung sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre erforderlich. Eine solche Inter­es­se­n­ab­wägung könne nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt seien und bei denen insbesondere offen sei, in welchem Kontext sie veröffentlicht würden. Bei der gebotenen Abwägung könne nämlich auch die begleitende Wortbe­rich­t­er­stattung eine wesentliche Rolle spielen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 170/07 des BGH vom 13.11.2007

der Leitsatz

Leitsatz für beide Aktenzeichen VI ZR 265/06, VI ZR 269/06:

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Im Bereich der Bildbe­rich­t­er­stattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unter­las­sungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildbe­rich­t­er­stattung für die Zukunft verboten werden.

Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildver­öf­fent­lichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortbe­rich­t­er­stattung eine wesentliche Rolle spielen kann.

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