21.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Beschluss18.12.2020

Vorbeugender Unter­lassungs­anspruch gegen unmittelbar bevorstehende Veröf­fent­lichung eines Presseberichts trotz noch nicht erfolgter redaktioneller AbnahmePresse­un­ter­nehmen kann sich nicht allein auf fehlende redaktionelle Abmahne berufen

Ein vorbeugender Unter­lassungs­anspruch gegen eine unmittelbar bevorstehende Veröf­fent­lichung eines das Persönlich­keits­rechts verletzenden Presseberichts scheitert nicht daran, dass sich das Press­un­ter­nehmen darauf beruft, dass der Bericht noch nicht redaktionell abgenommen sei. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging eine Schlacht­hof­be­treiberin im November 2020 mittels eines beim Landgericht Leipzig gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die noch am selben Tag geplante Ausstrahlung eines Berichts in einer Fernsehsendung vor, in dem kritisch über die Zustände in ihrem Schlacht­hof­betrieb berichtet und Bildaufnahmen aus dem Innenbereich des Schlachthofs gezeigt werden sollten. Das auf Unterlassung in Anspruch genommene Presse­un­ter­nehmen wehrte sich unter anderem mit dem Hinweis, dass der Bericht "redaktionell noch nicht abgenommen" sei.

Landgericht wies Antrag zurück

Das Landgericht Leipzig wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Schlacht­hof­be­treiberin.

Oberlan­des­gericht hält fehlende redaktionelle Abnahme für unbeachtlich

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zum Fall, dass der vorbeugende Unterlassungsanspruch nicht daran scheitere, dass der Beitrag nach Angabe des Presse­un­ter­nehmens "redaktionell noch nicht abgenommen" sei. Zwar begründe allein das Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als "Rohmaterial" ohne Zusammenfügung des Materials, Abschluss der Recherchen und journa­lis­tischer Ausarbeitung des geplanten Beitrags regelmäßig nicht die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung des Persön­lich­keits­rechts. Jedoch sei hier zu beachten, dass die Ausstrahlung des Beitrags unmittelbar bevorstand.

Nähere Angaben zur redaktionellen Abnahme erforderlich

Bei dieser Sachlage habe das Presse­un­ter­nehmens darlegen müssen, so das Oberlan­des­gericht, ob nicht zumindest die Ausstrahlung des Beitrags und der Bilder bereits feststand und welche Punkte gegebenenfalls noch einer redaktionellen Abnahme bedurft haben. Die Schlacht­hof­be­treiberin habe davon ausgehen dürfen, dass in dem angekündigten Bericht über die Zustände in ihrem Schlachthof kritisch und mit dem angekündigten Bildmaterial berichtet werden würde. Dabei sei auch der erhebliche Zeitdruck und die Schwere der aus Sicht der Schlacht­hof­be­treiberin drohenden Gefährdung ihres Gewerbes zu berücksichtigen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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