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Oberlandesgericht Dresden Beschluss07.06.2021

Behauptetes Inaus­sicht­stellen von rufschädigenden unwahren Tatsachen rechtfertigt keine vorbeugende Unter­las­sungsklageFehlen einer Erstbe­ge­hungs­gefahr

Das behauptete Inaus­sicht­stellen rufschädigender unwahrer Tatsachen rechtfertigt allein keine vorbeugende Unter­las­sungsklage. Es fehlt insofern an einer Erstbe­ge­hungs­gefahr. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen einer Firma für Online-Marketing und einem Kunden bestand Streit über die Leistung der Firma. In einer WhatsApp-Nachricht im Februar 2021 an den Geschäftsführer der Firma machte der Kunde seinen Unmut über die angebliche Schlecht­leistung freien Lauf und drohte sinngemäß damit, er werde eine Online-Kampagne starten, in der er die Geschäft­s­praktiken der Firma anprangern werde, wenn sie sich nicht hinsichtlich einer Vertrags­an­passung kompro­miss­bereit zeige. Die Firma nahm diese Drohung zum Anlass beim Landgericht Leipzig eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung zu beantragen. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Firma.

Kein Anspruch auf vorbeugende Unterlassung

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf vorbeugende Unterlassung bestehe nicht, da es insofern an einer Erstbegehungsgefahr fehle. Die Firma habe nicht glaubhaft machen können, dass sich der Kunde durch die Androhung einer rufschädigenden Kampagne in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird.

Wahre Tatsa­chen­be­hauptung und scharfe Kritik muss hingenommen werden

Soweit der Kunde nachprüfbare Fakten veröffentlichen wollte, so das Oberlan­des­gericht, habe allein die Gefahr wahrer Tatsa­chen­be­haup­tungen im Raum gestanden, auf deren Unterlassung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Soweit die Äußerungen auf den Vorwurf betrügerischer Geschäfts­gebaren abzielen sollte, seien solche Äußerungen im allgemeinen Meinung­s­äu­ße­rungen. Eine scharfe Kritik müsse die Firma als Meinung­s­äu­ßerung aber hinnehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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