18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 9647

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Urteil12.05.2010Landgericht Köln28 O 175/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2010, 491Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 491
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Landgericht Köln Urteil12.05.2010

Nachrich­ten­magazin Focus darf nicht alle Einzelheiten zu Ermittlungen im Fall Jörg Kachelmann nennenEinstweilige Verfügung gegen Focus wird nach mündlicher Verhandlung aufrecht erhalten

Das Nachrich­ten­magazin Focus darf nicht mehr in allen Einzelheiten über die Ermittlungen wegen Vergewaltigung gegen den Meteorologen und Fernseh­mo­derator Jörg Kachelmann berichten. Die Pressekammer des Landgerichts Köln bestätigte in einem Urteil die einstweilige Verfügung gegen die Zeitschrift Focus, die detailliert Informationen aus Ermitt­lungsakten veröffentlicht hatte.

Vor der Pressekammer des Landgerichts Köln wurde am Mittwoch, den 12. Mai 2010 der Widerspruch des Focus gegen eine einstweilige Verfügung verhandelt, die Jörg Kachelmann gegen die Illustrierte erwirkt hatte. Kachelmann sitzt seit dem 20. März in Unter­su­chungshaft, weil er eine Freundin vergewaltigt haben soll.

Details zum angeblichen Tat- und Nacht­at­ge­schehen wurden veröffentlicht

Die einstweilige Verfügung war am 29. März 2010 erlassen worden. Focus wurde darin verboten, Details zum angeblichen Tat- und Nacht­at­ge­schehen sowie zur rechts­me­di­zi­nischen Untersuchung der Anzei­ge­n­er­statterin aus der Ermittlungsakte im Kachelmann-Verfahren zu veröffentlichen. Der Focus hatte zuvor umfangreich über entsprechende Details berichtet.

In der einstweiligen Verfügung vom 29. März 2010 bewertete das Landgericht Köln die Berichterstattung des Focus als rechtswidrig. Sie verletze die Persön­lich­keits­rechte von Jörg Kachelmann.

Kein Einsichtsrecht der Presse in die Ermitt­lungsakten eines Strafverfahrens

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 machte das Gericht klar, dass die Verfügung aufrecht erhalten bleibt. Es wies darauf hin, dass es aus gutem Grund kein Einsichtsrecht der Presse in die Ermitt­lungsakten eines Strafverfahrens gebe, sondern dass die Inhalte der Ermittlungsakte gemäß § 353 d StGB ganz im Gegenteil sogar gegen unbefugte Preisgabe geschützt seien.

Erfolgreich gegen Fotos vom Hofgang

Im April 2010 hatte sich Kachelmann erfolgreich gegen Paparazzi-Fotos gewandt, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigten und in der Druck- und der Online-Ausgabe der BILD-Zeitung erschienen waren (vgl. LG Köln, Beschluss v. 16.04.2010 - 28 O 215/10 und 28 O 216/10 -)

Auszug aus dem Gesetz

Erläuterungen
§ 353 d Verbotene Mitteilungen über Gerichts­ver­hand­lungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichts­ver­handlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,

2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nicht­öf­fentliche Gerichts­ver­handlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeld­ver­fahrens oder eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Quelle: ra-online (pt)

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