21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil11.03.2009

Verlag muss für Veröf­fent­lichung eines Bildes von Günther Jauch auf der Titelseite eines Rätselheftes zahlenKein Bildnis der Zeitgeschichte - Foto hatte nur geringen Infor­ma­ti­o­nswert

Ein Verlag, der ohne vorherige Genehmigung die Titelseite eines Rätselheftes mit einem Foto von Günter Jauch versehen hat, muss dem Moderator hierfür ein Honorar zahlen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Ein Zeitschrif­ten­verlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildun­ter­schrift "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?' wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschrif­ten­verlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröf­fent­lichung gezahlt wird.

Vorinstanzen wiesen Jauchs Zahlungsklage ab

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung des Berufungs­ge­richts aufgehoben.

BGH: Persön­lich­keitsrecht hat hier Vorrang

Der Bundes­ge­richtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der wider­strei­tenden Interessen dem Persön­lich­keitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berich­t­er­stattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.

Kein Bildnis der Zeitgeschichte - nur sehr geringer Infor­ma­ti­o­nswert

Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Infor­ma­ti­o­ns­wertes der Abbildung und der sie begleitenden Berich­t­er­stattung zu beurteilen. Der Infor­ma­ti­o­ns­gehalt der Bildun­ter­schrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.

Das Berufungs­gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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