21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil10.10.2019

"Bild am Sonntag" durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem "Traum­schiff­kapitän" bebildernBebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Köln hat entschieden, dass die Zeitung "Bild am Sonntag" im Rahmen ihrer Aktion "Urlaubslotto" kein Bild des ehemaligen "Traum­schiff­ka­pitäns" verwenden durfte. Zudem muss die Zeitung für die Vorbereitung einer Zahlungsklage Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag geben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zeitung "Bild am Sonntag" hatte ihre Leser aufgefordert, über Mehrwert­dienst­nummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen und hatte unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde dies mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff" und u.a. mit dem Hinweis, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt "zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten".

Werbliche Nutzung stand bei Bebilderung im Vordergrund

Das Oberlan­des­ge­richts Köln bestätigte im Kern die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach diese Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war. Im Rahmen der Einzel­fa­ll­ab­wägung stellte das Oberlan­des­gericht fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden. Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän habe als "Garant" für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen.

Abbildung des Schauspielers kann nicht nur als "Symbolfoto" gewertet werden

Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwert­dienst­nummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei. Die Argumentation der Beklagten, es habe sich lediglich um ein "Symbolfoto" für die ausgelobte Traumreise gehandelt, ließ das Oberlan­des­gericht nicht gelten. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als "Symbolbild" für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.

Nutzung des Bildes des Prominenten diente als Klickköder

In dem Urteil grenzte das Oberlan­des­gericht zu seiner früheren Entscheidung zur Veröf­fent­lichung eines Bildes eines Satirikers ab (vgl. Oberlan­des­gericht Köln, Urteil v. 21.02.2019 - 15 U 46/18 -). Im dortigen Fall sei - anders als hier - über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungs­bil­dender (anderer) Inhalt transportiert worden. Der vorliegende Fall sei eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als Klickköder vergleichbar (vgl. Oberlan­des­gericht Köln, Urteil v. 28.05.2019 - 15 U 160/18 -). Daher sei die Veröf­fent­lichung unzulässig gewesen und die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen.

In rechtlicher Hinsicht konnte das Gericht offen lassen, ob sich die Rechts­ver­hältnisse der Parteien nach deutschem (§§ 22, 23 KUG) oder europäischem (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) Recht richteten, da in beiden Fällen eine umfassende Abwägung der wider­strei­tenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen geboten sei, welche im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen müsse.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)

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