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21.09.2026 
Sie sehen einen Abschleppwagen beim Aufladen eines PKWs.

Dokument-Nr. 36262

Sie sehen einen Abschleppwagen beim Aufladen eines PKWs.
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Urteil21.06.2026Amtsgericht München191 C 1503/26
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Amtsgericht München Urteil21.06.2026

Verspätete Pannenhilfe: Pflicht zur Schadens­min­derung bei Pkw auf dem GehwegWarten auf den Automobilclub entbindet nicht von verkehrs­recht­lichen Pflichten - Autofahrerin hätte nach vergeblicher Wartezeit wegen Falschparkens selbst Abschlepper rufen müssen

Eine Autofahrerin klagte vergeblich gegen ihren Automobilclub auf Erstattung von Abschleppkosten, nachdem sie tagelang vergebens auf den Pannenhelfer gewartet hatte und ihr ordnungswidrig geparktes Auto schließlich vom Ordnungsamt entfernt wurde. Das Amtsgericht München wies die Klage ab: Sie hätte wegen des Parkverbots auf dem Gehweg rechtzeitig selbst einen Abschleppdienst rufen müssen.

Die Klägerin aus Baden-Württemberg erlitt am 01.12.2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Autopanne. Sie parkte ihren PKW deshalb auf einem Bürgersteig in Mannheim. Am 02.12.2024 wandte sie sich telefonisch an ihren Automobilclub mit der Bitte um Pannenhilfe, welche ihr zugesagt worden sei. Nachdem sie zweieinhalb Stunden an ihrem Pannenauto auf ein Abschlepp­fahrzeug gewartet habe, sei sie vergebens mit dem Bus nach Hause gefahren. Auf erneute Nachfrage bei ihrem Automobilclub sei ihr eine Abholung für den 03.12.2024 in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin habe am 03.12.2024 erneut zwei Stunden vergeblich gewartet. Auf anschließende Nachfrage sei ihr von ihrem Automobilclub ein Rückruf mit einem Abholtermin angekündigt worden. Ein Rückruf sei jedoch ausgeblieben. Am 04.12.2024 beauftragte die Klägerin daher selbst ein Abschlep­pun­ter­nehmen. Als dieses an Ort und Stelle ankam, war das Auto der Klägerin bereits im Auftrag des Mannheimer Ordnungsamtes abgeschleppt worden.

Der von der Klägerin beauftragte Abschlep­pun­ter­nehmer stellte der Klägerin für die vergebliche Anfahrt 249,99 € in Rechnung. Der von dem Ordnungsamt beauftragte Abschlep­pun­ter­nehmer stellte der Klägerin für das durchgeführte Abschleppen des Pannenfahrzeugs 327 € in Rechnung. Die Klägerin machte diese Kosten gegenüber ihrem Automobilclub geltend. Dieser erstattete jedoch nur einen Betrag von 300 €. Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin ihren Automobilclub daher auf Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 276,99 €.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2026 ab. Es führte aus:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein über den bereits gezahlten Betrag von 300,00 € hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mitglied­s­chafts­ver­hältnis […] zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die geschuldeten Pannen­hil­fe­leis­tungen pflichtwidrig nicht oder schlecht erbracht hat. […] Einem darüber hinausgehenden Anspruch steht jedenfalls ein anspruchs­aus­schlie­ßendes Mitverschulden der Klägerin […] entgegen. Die Klägerin hat schuldhaft gegen ihre Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Dritt­un­ter­nehmens abzuwenden.

Das Fahrzeug befand sich nach eigenem Vorbringen der Klägerin bereits seit dem 01.12.2024 mit einem defekten Reifen („Plattfuß“) im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße im Großraum Mannheim. Das Parken auf Gehwegen ist jedoch gemäß § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Parkflä­chen­ma­r­kie­rungen ausdrücklich erlaubt ist. […] Aufgrund dieser andauernden, verkehrs­wi­drigen Sondernutzung des Gehwegs musste der Klägerin die drohende Gefahr einer behördlichen Abschlepp­maßnahme vollauf bewusst sein.

Nach dem ungenutzten Verstreichen des zweiten vereinbarten Termins am 03.12.2024 gegen 14.00 Uhr war für die Klägerin objektiv erkennbar, dass eine zeitnahe Pannenhilfe durch den Beklagten nicht mehr zu erwarten war. Unter Berück­sich­tigung der örtlichen Gegebenheiten und des Umstands, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits den dritten Tag ordnungswidrig den Fußgän­ger­verkehr behinderte, wäre die Klägerin gehalten gewesen, unverzüglich – spätestens im weiteren Verlauf des Werktages des 03.12.2024 – ein alternatives Abschlep­pun­ter­nehmen mit der Bergung zu beauftragen. Dies war ihr in einem Ballungsraum wie dem Großraum Mannheim angesichts einer Vielzahl kurzfristig verfügbarer Dienstleister ohne Weiteres möglich und zumutbar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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