18.10.2024
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Dokument-Nr. 13049

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Oberlandesgericht Köln Urteil14.02.2012

Berich­t­er­stattung aus öffentlicher Gerichts­ver­handlung ist nicht uneingeschränkt zulässigÖffentlichkeit eines Gerichtssaales ist nicht mit Wirkung der Veröf­fent­lichung in den Medien zu vergleichen

Die Medien dürfen Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten, wenn diese in öffentlicher Haupt­ver­handlung erörtert worden sind. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall klagte in allen drei Verfahren der wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin angeklagte, im Strafverfahren freigesprochene Fernseh­mo­derator Jörg Kachelmann. Das Ermittlungs- und Strafverfahren war in den Medien, u.a. seitens der Beklagten, mit großer Aufmerksamkeit und ausführlicher Berichterstattung begleitet worden.

Berich­t­er­stat­tungs­in­teresse hat hinter Schutz der Intimsphäre zurückzustehen

Der Kläger hatte während der Ermittlungen in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzei­ge­n­er­statterin üblichen (einver­nehm­lichen) Sexualverkehr geschildert. Die Beklagten hatten sodann Einzelheiten der Schilderung in ihre Presse­ver­öf­fent­li­chungen eingestellt. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Köln lag hierin ein unzulässiger Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht des Klägers. Das Berich­t­er­stat­tungs­in­teresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen.

Veröffentlichte Details standen in keinem Zusammenhang mit konkretem Tatvorwurf

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die berichteten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichts­ver­handlung gewesen seien, in welcher das Verneh­mungs­pro­tokoll im Wortlaut verlesen worden war. Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröf­fent­lichung in den Medien, erst recht bei einer Veröf­fent­lichung im Internet ausgehe. Die veröf­fent­lichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berich­t­er­stattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermitt­lungs­ver­fahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschulds­ver­mutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.

Berufung zum BGH zugelassen

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen. Die Frage, in welchem Umfang auch über private, das Persön­lich­keitsrecht berührende Umstände berichtet werden dürfe, die in einer öffentlichen Gerichts­ver­handlung erörtert worden seien, sei bisher nicht höchst­rich­terlich entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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