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Dokument-Nr. 12607

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Urteil15.11.2011Oberlandesgericht Köln15 U 61/11
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Oberlandesgericht Köln Urteil15.11.2011

Bild.de durfte von Fund eines Messers mit DNA-Spuren im Fall Kachelmann berichtenOLG Köln entscheidet über Grenzen der zulässigen Berich­t­er­stattung in Strafverfahren

Die Berich­t­er­stattung von Bild.de im April 2010 über den Fund eines Messers mit DNA-Spuren in der Wohnung von Kachelmanns Ex-Geliebter war nicht vorverurteilend. Dies hat jetzt das Oberlan­des­gericht Köln festgestellt und damit in zweiter Instanz eine Unter­las­sungsklage Kachelmanns abgewiesen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, die Kosten des Verfahrens muss der TV-Moderator tragen.

Geklagt hatte ein wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex- Freundin angeklagter, im Strafverfahren freige­spro­chener Fernseh­mo­derator. Das Ermittlungs- und Strafverfahren war in den Medien mit großer Aufmerksamkeit und ausführlichen Berichterstattung begleitet worden. Der Kläger hat die Beklagten, welche eine Tageszeitung und deren Online-Ausgabe herausgeben, auf Unterlassung der Verbreitung verschiedener Textpassagen in Anspruch genommen.

OLG: Berich­t­er­stattung über Messer-Fund war zulässig

Das Oberlan­des­gericht hielt die Berich­t­er­stattung über den Fund eines Messers, an welchem nach damaliger Darstellung die DNA des Klägers gefunden worden sei soll, für zulässig. Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung noch stattgegeben mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Verdachts­be­rich­t­er­stattung gehandelt habe.

Grenzen der zulässigen Verdachts­be­rich­t­er­stattung nicht überschritten

Das Oberlan­des­gericht war auf die von den Beklagten eingelegte Berufung hin jedoch der Auffassung, dass die Grenzen der zulässigen Verdachts­be­rich­t­er­stattung nicht überschritten seien: es sei stets hinreichend klargestellt worden, dass aus Sicht der Staats­an­walt­schaft genug Beweise für eine Anklageerhebung vorlagen, ohne dass aber bereits im Sinne einer Vorverurteilung der Ausgang des Strafverfahrens als sicher vorherzusagen dargestellt worden sei.

Quelle: ra-online, OLG Köln, Axel Springer AG (pm/pt)

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