21.11.2024
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Dokument-Nr. 23375

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Beschluss17.06.2015Oberlandesgericht Köln1 RVs 101/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2016, 49Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 49
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss17.06.2015

Tagessatzhöhe bei Asylbewerbern bemisst sich nach Höhe der baren und unbaren ZuwendungenFeststellung "lebt von Leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz" unzureichend

Die Tagessatzhöhe bei einem straffällig gewordenen Asylbewerber bemisst sich unter anderem nach der Höhe der ihm zukommenden baren und unbaren Zuwendungen. Die Feststellung eines Amtsgerichts "lebt von Leistungen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz" ist in diesem Zusammenhang unzureichend. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Asylbewerber vom Amtsgericht Köln wegen Widerstands gegen Vollstre­ckungs­beamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Zu den Einkom­mens­ver­hält­nissen stellte das Gericht fest: "lebt von Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz". Der angeklagte Asylbewerber war mit der Höhe der Tagessätze nicht einverstanden und legte Revision ein.

Fehlende Berück­sich­tigung der baren und unbaren Zuwendungen

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Bei der Verhängung einer Geldstrafe seien konkrete Feststellungen zu den wirtschaft­lichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften des Angeklagten zu treffen. Daran habe es hier gefehlt. Es sei unzureichend allein darauf abzustellen, dass der Angeklagte von Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­gesetz lebt. Vielmehr hätte sich das Amtsgericht mit der Höhe der tatsächlich erzielten Einkünfte befassen müssen. Da auch der Bezug von Sachleistungen zum Einkommen zählt, komme es für die Bemessung der Tagessatzhöhe zunächst auf die Höhe der dem Angeklagten insgesamt zufließenden baren und unbaren Zuwendungen an.

Festsetzung der Tagessatzhöhe unterhalb des Dreißigstel der monatlichen Zuwendungen

Darüber hinaus habe es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts geboten sein können, die Tagessatzhöhe unterhalb des Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und Sachmit­tel­zu­wen­dungen zusam­men­set­zenden Bezüge festzusetzen, wenn der Angeklagte am Rande des Existenz­mi­nimums lebt. Dazu haben Feststellungen des Amtsgerichts gefehlt.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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