18.10.2024
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Dokument-Nr. 18954

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Beschluss02.02.2012Oberlandesgericht HammIII-3 RVs 4/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 1239Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1239
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil11.10.2011, 012 Ns 36 Js 2433/10 (117/11)
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.02.2012

Bei einkom­mens­schwachen Tätern kann die Senkung der Tagessätzhöhe im Rahmen einer Geldstrafe angemessen seinTagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monat­s­ein­kommens zulässig

Lebt ein Täter nahe am Existenzminimum, so kann die Senkung der Tagessatzhöhe angemessen sein. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nur unwesentlich das Existenzminimum, kommt eine Tagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monat­s­ein­kommens in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Täter im Juni 2011 vom Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäu­bungs­mitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Da der Täter nahe am Existenzminimum lebte, hielt er die Geldstrafe für zu hoch. Er legte daher Berufung ein. Das Landgericht Bielefeld setzte daraufhin die Geldstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von Betäu­bungs­mitteln und wegen des Erschleichens von Leistungen auf je 40 Tagessätze zu je 15 EUR herab. Dies war dem Täter aber immer noch zu hoch, so dass er Revision einlegte.

Oberlan­des­gericht hob Urteil des Landgerichts auf

Das Oberlan­des­gericht Hamm hielt die Feststellungen des Landgerichts für ungenügend. Es hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

Herabsenken der Tagessatzhöhe bei einkom­mens­schwachen Tätern

Das Oberlan­des­gericht wies für die Neuverhandlung darauf hin, dass bei einkom­mens­schwachen Tätern, die nahe am Existenzminimum leben, die Herabsenkung der Tagessatzhöhe angemessen sein kann. Denn bei diesen Personen wirke sich das Netto­ein­kom­men­s­prinzip gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Geldstrafe stärker aus als bei Norma­l­ver­dienern. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nur unwesentlich das Existenzminimum, so sei daher eine Tagessatzhöhe von weniger als ein Dreißigstel möglich (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1534 und OLG Köln NJW 1976, 636). Darüber hinaus sei eine Zahlungs­er­leich­terung gemäß § 42 StGB in Betracht zu ziehen (OLG Hamburg NStZ 2001, 655).

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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