Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.02.2012
Bei einkommensschwachen Tätern kann die Senkung der Tagessätzhöhe im Rahmen einer Geldstrafe angemessen seinTagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monatseinkommens zulässig
Lebt ein Täter nahe am Existenzminimum, so kann die Senkung der Tagessatzhöhe angemessen sein. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nur unwesentlich das Existenzminimum, kommt eine Tagessatzhöhe von weniger als einem Dreißigstel des Monatseinkommens in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Täter im Juni 2011 vom Amtsgericht Bielefeld wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Da der Täter nahe am Existenzminimum lebte, hielt er die Geldstrafe für zu hoch. Er legte daher Berufung ein. Das Landgericht Bielefeld setzte daraufhin die Geldstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen des Erschleichens von Leistungen auf je 40 Tagessätze zu je 15 EUR herab. Dies war dem Täter aber immer noch zu hoch, so dass er Revision einlegte.
Oberlandesgericht hob Urteil des Landgerichts auf
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Feststellungen des Landgerichts für ungenügend. Es hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
Herabsenken der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Tätern
Das Oberlandesgericht wies für die Neuverhandlung darauf hin, dass bei einkommensschwachen Tätern, die nahe am Existenzminimum leben, die Herabsenkung der Tagessatzhöhe angemessen sein kann. Denn bei diesen Personen wirke sich das Nettoeinkommensprinzip gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Geldstrafe stärker aus als bei Normalverdienern. Übersteigt das Nettoeinkommen des Täters nicht oder nur unwesentlich das Existenzminimum, so sei daher eine Tagessatzhöhe von weniger als ein Dreißigstel möglich (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1534 und OLG Köln NJW 1976, 636). Darüber hinaus sei eine Zahlungserleichterung gemäß § 42 StGB in Betracht zu ziehen (OLG Hamburg NStZ 2001, 655).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)