21.11.2024
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Dokument-Nr. 18602

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Beschluss19.05.2014Oberlandesgericht Braunschweig1 Ss 18/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 409 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 409, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Göttingen, Urteil16.12.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss19.05.2014

Geldstrafe für Hartz-IV-Empfänger: Im Rahmen der Tagessatzhöhe bei Geldstrafen sind neben dem Regelbedarf auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigenVerbleib eines Existenz­mi­nimums von 70 % des Regelbedarfs muss sichergestellt werden

Wird ein Hartz-IV-Empfänger zu einer Geldstrafe verurteilt, so ist bei der Berechnung der Tagessatzhöhe vom Regelbedarf zuzüglich der weiteren Leistungen, für Unterkunft und Heizung etwa, zu berücksichtigen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass dem Leistungs­emp­fänger ein Existenzminimum von 70 % des Regelbedarfs verbleibt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein ALG-II-Empfänger vom Amtsgericht Göttingen wegen Körper­ver­letzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Das Gericht legte der Tagessatzhöhe den monatlichen Regelbedarf sowie die Leistungen für Miete und Nebenkosten zugrunde. Der Täter hielt die Tagessatzhöhe jedoch für zu hoch und legte daher ein Rechtsmittel ein. Seiner Ansicht nach dürfe die Tagessatzhöhe nicht 10 EUR übersteigen.

Höhe des Tagessatzes nicht zu beanstanden

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig beanstandete die Tagessatzhöhe von 15 EUR nicht. Das Amtsgericht habe neben dem monatlichen Regelbedarf auch die weiteren Bezüge, für Unterkunft und Heizung etwa, berücksichtigen dürfen. Der Erhalt von ALG-II-Leistungen rechtfertige nicht die Herabsetzung der Tagessatzhöhe. Es sei lediglich darauf zu achten, dass dem Täter ein Existenzminimum von 70 % des Regelbedarfs verbleibt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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